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Förderung der Lohnnebenkosten von Ein-Personen-Unternehmen
Reverse-Charge
Neuerungen zu Vor- und Umsatzsteuer 2010
Mitteilung § 109a bis 29.01.2010
Freie DienstnehmerInnen - neue Lohnnebenkosten für freie Dienstverträge - ab 1. Jänner 2010
Umsatzsteuer - was Sie schon immer wissen sollten
Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Jahressteuererklärungen
Grippeschutzimpfung ist steuer- und beitragsfrei + eine Betriebsausgabe
Ist Schokolade schenken strafbar?
Restaurant Rechnungen/Bewirtungsspesen in der Einkommensteuer
Wenn Sie aktuelle Steuer- und BusinessInformation zugeschickt bekommen wollen, geben Sie uns bitte folgende Daten bekannt:
Name:
Sicherheitscode:
eMail-Adresse:
Code-Eingabe:
Förderung der Lohnnebenkosten von Ein-Personen-Unternehmen
Seit 1. September 2009
können Ein-Personen-Unternehmen, die
erstmalig eine/n DienstnehmerIn einstellen
, vom Arbeitsmarktservice (AMS) einen pauschalierten Ersatz des Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung erhalten:
Die Förderung erhalten Ein-Personen-Unternehmen, wenn der Arbeitgeber über eine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem GSVG verfügt und
erstmalig ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
in diesem Unternehmen begründet wird.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Schwager, Stiefkinder, Adoptivkinder, geschäftsführende Organe, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer, neue Selbständige (mit und ohne Werkvertrag) und freie Dienstnehmer.
Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Personen die seit mindestens einem Monat beim AMS vorgemerkt sind und von vorgemerkten Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung jeweils
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres
.
Seit 1.1.2010 gibt es nunmehr neue Förderungsvoraussetzungen. Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von
arbeitslosen Personen, die seit mindestens zwei Wochen (vorher: einem Monat) beim AMS vorgemerkt sind und
von vorgemerkten Arbeitssuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung
jeweils bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Es muss ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das
mindestens 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfasst
.
Der Arbeitgeber erhält
ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts vom AMS ausbezahlt
. Obergrenze ist die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.
Die Beihilfe wird
für die Dauer eines Jahres
gewährt. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens einen Monat dauern.
Das Begehren muss
binnen sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
beim zuständigen regionalen AMS gestellt werden.
03.03.2010
Reverse-Charge
wenn Sie
Lieferungen/Leistungen im EU-Raum
tätigen und das mit UnternehmerInnen (sogen.
B2B - business to business
) dann gilt ab 2010 Folgendes:
Auf B2B Rechnungen (auch Reverse-Charge Rechnungen genannt) – sowohl Ausgangs- und Eingangsrechnungen - sollte vermerkt sein:
zusätzlich die
UID-Nummer
des Leistungs
empfängers
der Satz: "Diese Rechnung/Honorarnote unterliegt dem Reverse-Charge-Prinzip gem. Art. 196 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2008/8/EG"
Weiters beachten Sie bitte:
Bei
Empfang
von Reverse-Charge
Eingangs
rechnungen müssen diese Umsätze in der
Umsatzsteuervoranmeldung
(UVA)
gesondert
gemeldet werden.
Bei
Ausstellung
von Reverse-Charge
Ausgangs
rechnungen müssen diese Umsätze mittels "
Zusammenfassender Meldung
" (ZM) gemeldet werden - und zwar schon bis
Ende des darauffolgenden
Monats
nach Ausstellung
der Rechnung/Honorarnote. Diese Frist gilt auch, wenn keine Rechnung ausgestellt wird, d. h. im Monat nach der LEISTUNG sollte der entsprechende Betrag in einer ZM zu finden sein.
04.02.2010
Neuerungen zu Vor- und Umsatzsteuer 2010
Seit 1.1.2010 gelten einige Neuerungen, was die Vor- und Umsatzsteuer betreffen. Diese finden Sie, jeweils in einer pdf-Datei zusammengefasst, hier:
Vorsteuer
und
Umsatzsteuer
.
23.01.2010
Mitteilung § 109a bis 29.01.2010
Freie Dienstverträge
Wie bereits für das Jahr 2008 sind auch für das Jahr 2009 die Honorare an die Finanz zu melden, welche an Freie DienstnehmerInnen
ausbezahlt
wurden.
Die
Meldung
ist dann durchzuführen, wenn (exklusive Umsatzsteuer)
im ganzen Jahr mehr als EUR 900,-
oder
pro einzelner Leistung mehr als EUR 450,-
ausbezahlt wurden.
Wenn Sie im Jahr 2009 an einen oder mehrere Freie DienstnehmerInnen mehr bezahlt haben, so ist
bis 29. Jänner 2010
dies der Finanz zu melden - bei elektronischer Übermittlung verlängert sich der Termin
bis zum 26. Februar 2010
.
Honorare für den Dezember 2009, welche bis
zum 15. Jänner 2010
ausbezahlt wurden, sind dem Jahr 2009 zuzurechnen.
sonstige SubunternehmerInnen
Wenn Sie
Zahlungen an folgende Personen
geleistet haben, ist auch für diese eine Mitteilung gemäß § 109a durchzuführen:
Leistungen von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden
Leistungen von Privatgeschäftsvermittlern
Leistungen von Bausparkassenvertretern und Versicherungsvertretern
UNSER SERVICE:
Wenn Sie wünschen, erstellen wir für Sie gerne die Mitteilungen gem. § 109a für oben angeführte Personen/Dienstleistungen- Ihre Investition beträgt dann € 37,- exkl. USt/ pro zu meldender Person.
Für die Erfassung der notwendigen Daten, senden wir Ihnen bei Bedarf eine vorbereitete Excel-Tabelle zu.
06.01.2010
Freie DienstnehmerInnen - neue Lohnnebenkosten für freie Dienstverträge - ab 1. Jänner 2010
Ab 1. Jänner 2010 müssen DienstgeberInnen von den Honoraren an die "Freien" DienstnehmerInnen noch zusätzlich Folgendes zahlen:
3%-ige Kommunalsteuer
4,5%-igen Dienstgeberbeitrag (DB)
oder auch
Dienstgeberanteil zum Familienlastenausgleichsfonds
und den
variable Dienstgeberzuschlag (DZ) 0,36 % bis 0,44 %, je nach Bundesland
- in Wien derzeit 0,4 %,, nur wenn DienstgeberInnen WKÖ-Mitglied sind.
Der einzige abgabenrechtliche Unterschied besteht ab 2010 im Wohnbauförderungsbeitrag von gesamt 1,0 %, der für freie DienstnehmerInnen nicht entrichtet werden muss.
Damit
"kosten" Freie DienstnehmerInnen 48,33 % an Lohnabgaben
(insgesamt: AuftraggeberInnen- und AuftragnehmerInnenanteil), bei echten DienstnehmerInnen sind es 49,33 %.
Arbeitsrechtliche Betrachtung
Alle Spezialgesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen haben auf die Freien keine Anwendung. Zum Tragen kommt das vor allem bei der Höhe des Urlaubsanspruchs, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug).
Steuerliche Betrachtung
Freie DienstnehmerInnen sind einkommensteuerpflichtig. Steuerliche Verbesserungen wie der neue Gewinnfreibetrag von 13 % ab 1. Jänner 2010 gelten für alle UnternehmerInnen, somit auch für freie DienstnehmerInnen.
Vorsicht bei Aufwandsentschädigungen
Nach derzeitiger Rechtsprechung besteht Kommunalsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht für Fahrt- und Reisekostengelder und sonstige Kostenersätze, die an
Gesellschafter-GeschäftsführerInnen
ausbezahlt werden. Ohne gesetzliche Änderung ist zu befürchten, dass diese für Geschäftsführerinnen nachteilige Rechtsprechung auch für alle freien DienstnehmerInnen gelten soll. In Zukunft könnten daher freie DienstnehmerInnen sogar gegenüber echten DienstnehmerInnen diskriminiert werden, zumal die Fahrt- bzw Reisekostenentschädigung bei letzteren – nach derzeitiger Situation - keine Lohnnebenkosten auslösen.
11.12.2009
Umsatzsteuer - was Sie schon immer wissen sollten
Die Steuerfakten
Ab einem
Vorjahresumsatz
von mehr als EUR 22.000,- (ab 2010 EUR 30.000,- p.a.) sind
monatliche
Umsatzsteuer
zahlungen
zu leisten. Die Umsatzsteuer ist am 15. des
zweitfolgenden
Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig – d. h. für den Monat JÄNNER bis zum 15. MÄRZ.
Ab einem
Vorjahresumsatz von mehr als EUR 100.000,-
beziehungsweise, wenn die errechnete
Umsatzsteuer für das Monat/Quartal eine Gutschrift
ergibt, ist zusätzlich eine
Umsatzsteuervoranmeldung
(U 30) beim Finanzamt einzureichen.
Diese Einreichung hat elektronisch über FinanzOnline, sonst über das Formular U30 zu erfolgen.
Fristversäumnis beim Finanzamt – was sind die Konsequenzen?
Um die SteuerzahlerInnen zu pünktlichen Meldungen und Zahlungen der Steuern anzuhalten, gibt es bei Nichteinhaltung Sanktionen durch die Behörde.
Bedenken Sie, dass bei
nicht zeitgerechter Zahlung bzw. Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
(UVA = U30) - steuerliche Konsequenzen vorgesehen sind:
Säumniszuschläge
in Höhe von 2 %, da die
Zahlung nicht rechtzeitig
erfolgte
Verspätungszuschläge
( bis zu 10% der vom FA festgesetzten oder verspätet gemeldeten Abgaben)
die Besteuerungsgrundlagen können
geschätzt
werden
Durchführung einer
Umsatzsteuersonderprüfung
(USO) durch das Finanzamt und
abhängig von der Höhe und des Zeitraums der Nichtabgabe
- Verurteilung nach dem FinanzstrafG und
Verhängung eines Strafzuschlages
i. d. R. bis zu 30 % der Abgaben
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang:
Um Sanktionen zu vermeiden, ist es nötig Meldungen der berechneten Umsatzsteuerzahlungen rechtzeitig vorzunehmen – wenn Sie s. o. dazu verpflichtet sind.
Für die Zahlung der gemeldeten Umsatzsteuer können Sie eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
Sollten sich Ihre steuerlichen Verhältnisse dahingehend geändert haben, dass eine Umsatzsteuerzahlung nicht mehr notwendig ist – da Sie KleinunternehmerIn sind (unter EUR 30.000,- p. a.), teilen Sie dies Ihrem zuständigen Finanzamt mit. Ihre Steuerdaten werden dann entsprechend korrigiert.
Übrigens:
Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge werden nur festgesetzt, wenn diese € 50,- übersteigen.
01.10.2009
Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Jahressteuererklärungen
Darunter fallen jene Erklärungen, die
einmal pro Jahr
abzugeben sind, wie z. B. die
Einkommensteuer- oder Umsatzsteuererklärung
.
Sie haben eine Steuernummer
In diesem Fall wird das Finanzamt bei Nichteinhalten der Fristen von sich aus tätig werden.
Sanktionen vom Finanzamt
Jedenfalls
Verhängung einer oder mehrerer
Zwangsstrafen
mit Fristsetzung - um die Abgabe der Erklärung durchzusetzen (je EUR 220,-)
Festsetzung (Schätzung) der Abgaben inkl. Zinsen
(für Einkommensteuer) seitens des Finanzamtes mittels Bescheid
Verhängung eines
Verspätungszuschlages
in Höhe bis zu 10 % der festgesetzten Abgaben
Verhängung eines
Säumniszuschlages
in Höhe von 2 % der festgesetzten Abgabe der USt
Berechnung von Anspruchszinsen bei der ESt, bei höheren Nachzahlungen ab Oktober des Folgejahres.
Was können Sie, tun um diese Sanktionen zu vermeiden?
Wenn Sie steuerlich vertreten sind, verwaltet die Abgabefrist Ihre Steuerberatungskanzlei, ansonsten besteht die Möglichkeit der individuellen Fristverlängerung. Ist die Schätzung des Finanzamtes zu hoch, kann
gegen die Schätzungsbescheide
- innerhalb einer Frist von 4 Wochen -
berufen werden
.
Schätzt das Finanzamt die Bemessungsgrundlage und damit die Steuerlast
niedriger
als diese tatsächlich ist, so haben Sie unter Umständen Glück gehabt.
Achtung! Bei mehrmaligem Ausprobieren "bettelt" man aber gerade zu nach einer Betriebsprüfung (heißt nunmehr Außenprüfung) durch die Behörde!
Der Vollständigkeit halber sei hier noch der Fall erwähnt, dass Sie
noch keine Steuernummer (beantragt)
haben. In diesem Fall ist die Nichtabgabe der Erklärungen innerhalb der gesetzlichen Fristen der klassische Fall der Steuerhinterziehung.
Abhängig von der Höhe der Abgaben
Verurteilung nach dem FinanzstrafG und Verhängung eines Strafzuschlages bis zu 200% der hinterzogenen Abgaben und/oder Freiheitsstrafen bis zu 7 Jahren (wenn der hinterzogene Betrag mehr als EUR 3 Mio. beträgt)
01.10.2009
Grippeschutzimpfung ist steuer- und beitragsfrei + eine Betriebsausgabe
Wenn DienstgeberInnen zahlen Grippeschutzimpfung ist
steuer- und beitragsfrei
.
Immer mehr Unternehmen investieren in die Gesundheit ihrer MitarbeiterInnen und übernehmen als Vorsorgemaßnahme die Kosten von Schutzimpfungen.
Wie ist diese Zuwendung abgabenrechtlich zu behandeln?
Maßnahmen der
betrieblichen
Gesundheitsvorsorge, die DienstgeberInnen den DienstnehmerInnen
kostenlos
oder
verbilligt
anbieten (z. B. Grippe- oder Zeckenschutzimpfungen), stellen einen
lohnsteuerfreien
Vorteil dar. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gewährung des Vorteils an alle DienstnehmerInnen oder einer bestimmten Gruppe von DienstnehmerInnen.
Weil es sich bei der Kostenübernahme für die Schutzimpfung um eine
freiwillige soziale Zuwendung
der DienstgeberInnen handelt, fallen auch
keine Sozialversicherungsbeiträge
an.
Die Ausgabe
vermindert
selbstverständlich auch die Einkommensteuer.
23.09.2009
Ist Schokolade schenken strafbar?
Geschenke bis zu EUR 100,- erlaubt: Ist Schokolade schenken strafbar?
Der Nationalrat hat am 8. Juli 2009 die Novelle des Korruptionsstrafrechts beschlossen.
Es geht die Angst um, dass jedes Geschenk an AmtsträgerInnen bereits strafbar sein könnte.
Das Justizministerium hat umfassende Erläuterungen angekündigt. Nun liegen die ersten Detailinformationen vor.
Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.
AmtsträgerInnen dürfen nicht in Versuchung geführt werden!
Strafbar
sind sowohl die Annahme als auch das "Sich-Versprechen-Lassen" von Vermögensvorteilen aller Art. AmtsträgerInnen sind beispielsweise auch ein GeschäftsführerInnen einer GmbH unter Rechnungshof-Kontrolle.
Erlaubt sind jene Geschenkannahmen
, die nicht gegen ein dienst- oder organisationsrechtliches Verbot verstoßen.
Auch (wiederholten)
Essenseinladungen
führen in der Regel
nicht
zu einer Strafbarkeit, es sei denn, diese "Anfütterungen" sind nach einer individuellen Dienstvorschrift ausdrücklich verboten oder wegen des "Codes-of-conduct" (Unternehmensleitbild) nicht erwünscht.
Einladungen zu
Fortbildungsveranstaltungen
sind beispielsweise zulässig, da solche Aktivitäten mit der Erfüllung der Aufgaben des Amtsträgers unmittelbar zusammen hängen. Der Justizausschuss geht davon aus, dass
die Obergrenze für Geschenke bei EUR 100,-
liegen sollte. Bei Richtern oder Polizisten gibt es jedoch keine Geringfügigkeitsgrenze.
"Gefälligkeiten" fordern ist streng verboten
- ein Beispiel: Der Betriebsprüfer fordert eine Essenseinladung dafür, dass er die Kosten für Restauranteinladungen an GeschäftspartnerInnen als steuerliche Betriebsausgabe anerkennt und der geprüfte Unternehmer willigt ein. Sowohl der Unternehmer als auch der Amtsträger sind strafbar.
Verknüpfungen von Gefälligkeiten mit Amtshandlungen sind strengstens untersagt.
Weitere Beispiele:
Wenn Sie einen Blumenstrauß an die Lehrerperson Ihres Kindes nach Ende des Schuljahres oder eine Bonbonniere für die Krankenschwester nach dem Spitalsaufenthalt geben, kann das strafbar sein, wenn damit von den AmtsträgerInnen sozusagen eine "Gefälligkeit gefordert" wurde.
Schon ein kleines Entgegenkommen der AmtsträgerInnen – auf Grund eines Geschenkes - ist strafbar, wie beispielsweise das Vorziehen eines Aktes.
Tätige Reue und Vorausinformation
Neu
ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Wer sich selbst und andere "vernadert", kann straffrei bleiben, wenn das Geld oder die Sache freiwillig zurück gegeben wird.
Wie können sich UnternehmerInnen schützen:
Entweder Sie gewähren überhaupt keine Vorteile an AmtsträgerInnen oder Sie informieren sich gewissenhaft vorab, ob die Annahme des Geschenkes nach dem individuellen Dienst- bzw. Organisationsrecht verboten bzw. erlaubt ist.
Sprich: Schenken Sie die Schokolade nur UnternehmerInnen!!
23.09.2009
Restaurant Rechnungen/Bewirtungsspesen in der Einkommensteuer
Es gibt hier 2 Möglichkeiten der Absetzbarkeit als Betriebsausgaben:
Die Essen-Besprechungen können Sie u.U. 100% geltend machen, wenn diese folgende Themen betreffen:
„Veranstaltungskosten“ (d. h. Sie halten mit Ihren Subunternehmer Besprechungen, Betriebsbesichtigungen ab, in welchen Sie Ihre „Produktpalette“ erläutern)
„Verpflegung bei Fortbildungsveranstaltungen“ (Schulungen von DienstnehmerInnen von GeschäftspartnerInnen bzw. von Geschäftspartner selbst, sonstige selbst veranstaltete Seminare, )
Firmenjubiläen oder ähnliche Anlässe und nur Imbisse und Erfrischungen gereicht werden, auch Kostproben bei Betriebseröffnungen,
Essenseinladungen mit Entgeltcharakter, wenn z. B. ein Journalist Informanten bewirtet, d. h. für den Informanten ist die Einladung eine Einnahme!
ev. sind s.g. „Projektkosten“ möglich (d. h. Sie besprechen mit AuftraggeberInnen laufende Projekte)
Besprechungen mit 50 % als Betriebsausgabe nehmen Sie dann in Anspruch, wenn
Sie zukünftige Aufträge lukrieren wollen (d. h. es ist der WERBEcharakter im Vordergrund)
Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine, im eigenen Betrieb
Bewirtung bei werbewirksamen Betriebseröffnungen
Bewirtung bei Informationsveranstaltungen, Pressekonferenzen,
Bewirtung eines Zivilingenieurs anlässlich von Projektpräsentationen
NICHT absetzbar als Betriebsausgaben
sind Bewirtungen:
im Haushalt des/ der Steuerpflichtigen
bei Besuchen von Vergnügungsetablissements, Casino,
bei/ nach Besuchen von Bällen, Konzerten, Theater,
Feiern außerhalb der Betriebsräumen nach der Betriebseröffnung wie Heurigenbesuche
Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss als sogen „Kontaktpflege“
aus persönlichem Anlass wie Geburtstage, Pensionierung,
Belegnachweis
Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine
Zahlung
geleistet worden ist. Als UnternehmerIn haben Sie die Aufgabe
Belege
zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen des Finanzamtes zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO).
Hinweis
In der Buchführung gilt der Grundsatz:
Keine Buchung ohne Beleg!
Empfängerbenennung
Laut Finanz ist Folgendes dazu zu sagen:
Wenn Sie Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen möchten, kann das Finanzamt von Ihnen verlangen, dass Sie die EmpfängerInnen dieser Beträge genau bezeichnen (Nennung von Namen und Adressen; § 162 BAO) – dies gilt in Besonderen für SUBHONORARE. In solchen Fällen steht es dem Finanzamt zu, die Namhaftmachung des/der Empfängers/Empfängerin zu fordern. Verweigert der/die UnternehmerIn die verlangten Angaben, dann sind die beantragten Absetzungen zwingend nicht anzuerkennen. Auch wenn außer Zweifel steht, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet worden und betrieblich veranlasst sind.
D. h. empfehlenswert ist: eine Beschriftung von Belegen, damit durch den Steuerpflichtigen der Nachweis bzgl. eines konkreten Geschäftes oder der ausschließlichen beruflichen Notwendigkeit gelingt, insbesondere, wenn für die Finanz die betriebliche Veranlassung nicht sofort erkennbar ist: wie bei Bewirtung, Taxi, Literatur, . Sie notieren dann auf die Rechnung den betrieblichen Grund für diese Ausgabe und ev die EmpfängerInnen. und trotz aller Bemühungen verbleibt ein letzes Ermessen der prüfenden Finanz, ob solche Ausgaben anerkannt werden.
17.08.2009
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