aktuell
Elektronische Zustellung der Finanzamtspost
Was ist die DataBox?
Die DataBox ist Ihr elektronischer Briefkasten in FinanzOnline.
Können Sie sich Bescheide elektronisch zustellen lassen?
Ja, wenn Sie den Antrag elektronisch eingebracht und in FinanzOnline die Zustimmung zur elektronischen Zustellung in der Funktion 'Eingaben/Zustellung' aktiviert
haben. Die FINANZ aktiviert die Zustellung in die DataBox automatisch (da die Finanz annimmt, es ist IHR Wunsch) d. h. SIE müssten selbst im Finanzonline
die Zustimmung entfernen oder eben lassen
Bitte beachten Sie mögliche Fristen, denn der Bescheid sind - in diesem Fall - mit dem Einlangen der Daten in Ihrer DataBox und nicht erst mit dem
ersten Lesen durch Sie zugestellt ist (wichtig wegen Berufung und allfälliger Nachzahlung).
Welche Bescheide werden elektronisch zugestellt?
Es werden ALLE Bescheide nur mehr elektronisch zugestellt sofern darauf nicht verzichtet wird.
- ArbeitnehmerInnenveranlagungsbescheide (für Zeiträume ab dem Kalenderjahr 2002 (inkl. Freibetrags- und Vorauszahlungsbescheid)
- Jahressteuerbescheide betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (für Zeiträume ab dem Veranlagungsjahr 2003) - inkl.
Freibetrags- und Vorauszahlungsbescheid
- auch Ergänzungsansuchen (Fragen der Finanz zu abgegeben Bescheiden)
Laut Auskunft der Finanz sparen sie so Zeit, Kosten, Papier!!!
D. h. für alle Steuerpflichtigen – SIE müssen sich darum kümmern, dass diese Post der Finanz von IHNEN angenommen wird UND termingerecht bearbeitet!
Wir übernehmen gern die Aufgaben
Ihre Databox zu kontrollieren bzw. die Buchungsmitteilungen weiterzuleiten und vor allem IHRE Fristen zu wahren - dazu gibt es 2 Möglichkeiten:
FINANZAMTSPOST - SORGLOSPAKET BASIS
- Kontrolle aller Buchungsmitteilungen und diese weiterleiten
- Kontrolle der Finanzamtspost/DataBox wie Bescheide, Ergänzungsansuchen,
- Information an die KlientInnen (ev mit der Frage, wer das erledigt/überprüft)
ZUSÄTZLICHER BONUS
- Wahrung von Fristen/Terminen - besonders bei Bescheiden wichtig!
- Alle Telefonate bezüglich Ihres Steueraktes
Finanzonline: Jederzeit Auskunft bzgl. Ihres Finanzamtskontos
jährliche Investition 157,- EUR netto (Preise exkl. 20 % Umsatzsteuer, zzgl. 5 % Pauschale für Barauslagen)
FINANZAMTSPOST - SORGLOSPAKET EXTRA
bei Interesse finden Sie hier nähere Informationen.
18.01.2013
Fristen bzw. Verlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2012
Wann müssen Sie Ihre jährliche Erklärung abgeben?
- In Papierform bis zum 30. April des Folgejahres,
- elektronisch (via FinanzOnline) bis 30. Juni des Folgejahres.
- Bis zum 30. September des Folgejahres, bei „Pflicht“veranlagungen z. B. mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander.
- Steuerberater können Ihre Termine im Einvernehmen mit dem Finanzamt bis 31. Dezember des Folgejahres verlängern (maximal bis 30. März
des 2. Folgejahres).
Wenn bei der Finanz bis 30. Juni des Folgejahres (d. h. Erklärungen 2012 bis 30.6.2013) die Steuererklärungen nicht eingelangt sind, dann muss
individuell (der/die Steuerpflichtige selbst) eine Verlängerung beantragt werden ODER dies geschieht über die sog.
Quotenliste (Verlängerungsliste) durch den Steuerberater. Nur bei diesem verlängert sich die Abgabefrist max. bis 30.3. des 2. Folgejahres (z. B. 2014).
Wie verrechnen wir unser Service: „Eintragung in die Verlängerungsliste für die spätere Abgabe der Steuererklärungen 2012 – beim Finanzamt“
Wenn Ihre Belege bis 30. Juni des Folgejahres (für 2012 ist das 30.6.2013) in der Kanzlei eingelangt sind, verrechnen wir KEINE Pauschale.
Da wir in diesem Fall die Arbeit frei einteilen können und keine Erinnerungsbriefe mehr schreiben.
Danach verrechnen wir eine Pauschale von 77,- EUR exkl. USt für folgende Tätigkeiten:
- Wir informieren automatisch ab 1.Juli die Finanz, für die KlientInnen, welche noch keine Erklärungen (aus dem Vorjahr), d.h. 2012 abgegeben
haben, dass diese auf unsere Verlängerungsliste eingetragen werden, damit der Abgabetermin gewahrt ist und keine Zwangsstrafe angedroht wird.
- Danach sind Erinnerungen an die KlientInnen erforderlich, wann die Belege in der Kanzlei eintreffen werden.
- Außerdem muss jede Steuerberatungskanzlei (nach dem 30.6.) ca. 5 Mal im Jahr dem Finanzamt Rechenschaft ablegen, wie viele
und welche Steuererklärungen abgegeben wurden. (sog. Quotenregelung)
- Die Fristverlängerung ist auch ein Beispiel für die „unsichtbare Arbeit“ Ihres Steuerberatungsteams. Dabei werden Steuernummern und
Zuständigkeiten bei den einzelnen Ämtern (Adressen-, Namensänderungen u.s.w.) überprüft, das erfordert Telefonate und Briefe – eine mögliche
Zusatzarbeit wird gesondert verrechnet.
RESUMEE:
Vorteile für Sie, wenn Sie uns den Auftrag zur Fristverlängerung erteilen:
- Sie ersparen sich eine individuelle Fristverlängerung, die jeweils max. für 2 Monate gewährt wird.
- Sie können sich mehr Zeit lassen, um Ihre Belege in Ruhe zu sammeln, zu ordnen und/oder auch nachzufordern
- Steuernachzahlungen verzögern sich bis zu einem Jahr - Zinsvorteil (lassen Sie sich von uns das genaue Datum berechnen, bis zu welchem Tag Sie
eine ev. Nachzahlung ohne Zinsen einzahlen können = Arbeitskapital) – ab dem 1. Oktober des Folgejahres (für 2012 ab 1.10.2013) werden Anspruchszinsen
verrechnet.
11.01.2013
Auflösungsabgabe - NEU ab 1.1.2013
Diese Information gilt für:
- UnternehmerInnen, welche MitarbeiterInnen derzeit beschäftigen
- UnternehmerInnen, welche MitarbeiterInnen in Zukunft beschäftigen wollen
- Angestellte, zu Ihrer Information - was DienstgeberInnen bei Beendigung des Dienstverhältnisses zahlen müssen
Wir möchten Sie darüber informieren, dass für Dienstverhältnisse, die
- nach dem 31.12.2012 enden und
- länger als 6 Monate gedauert haben,
eine Auflösungsabgabe von € 113,-- (voraussichtlicher Wert für 2013) anfällt. Diese Abgabe ist dann zu entrichten, wenn ein Dienstverhältnis beendet wird,
welches für DienstnehmerInnen Arbeitslosenversicherung beinhaltet (Vollversicherung). Sie gilt auch für freie DienstnehmerInnen.
Die Auflösungsabgabe entfällt aus folgenden Gründen:
- Kündigung durch DienstnehmerInnen
- unberechtigter vorzeitiger Austritt
- DienstnehmerIn tritt aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus
- gerechtfertigte Entlassung
- Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bei Auflösung
- befristetes Dienstverhältnis von max. 6 Monaten
- Lösung während der Probezeit
- Auflösung eines Lehrverhältnisses
- Beendigung eines verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktikums
- Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 25 Insolvenzordnung
- Bei einvernehmlicher Lösung, wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin das Regelpensionsalter erreicht hat, die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Alterspension erfüllt sind oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen.
Zum o.a. Thema und weiteren – wie Arbeits- und Sozialrecht – Fragen steht Ihnen hmc-Team-Mitglied Gerhard SCHRENK gerne zur Verfügung.
13.11.2012
KG - VORSICHT Falle
Wenn in Ihrer KG nichtmitarbeitende Kommanditisten beteiligt sind, dann besteht folgende Gefahr:
Auf Grund der jüngeren Judikatur des VwGH besteht die Möglichkeit, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) von den
nichtarbeitenden Kommanditisten rückwirkend SV-Beiträge einfordert.
Diese Gefahr besteht vor allem bei älteren KG-Verträgen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Überprüfung Ihres KG-Vertrages. Bitte vereinbaren Sie einen Termin, wir sind auch in den Sommermonaten für
Sie persönlich da.
25.07.2012
NEUES zu Umschulungskosten für Zweitberuf
Steuerpflichtige dürfen umfassende Umschulungsmaßnahmen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der ANVAN abziehen.
Laut Gesetz muss die Ausbildung jedoch auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Bisherige Meinung
Nach Meinung der Finanzverwaltung waren Umschulungsmaßnahmen nur abzugsfähig, wenn die Steuerpflichtigen nach der Umschulung den bisherigen Hauptberuf
aufgaben oder diesen wesentlich einschränkte. Es gab jedoch in der Vergangenheit schon anders lautende UFS-Urteile (Unabhängiger Finanzsenat).
Neues Urteil des VwGH
Nun hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof der Linie dieser UFS-Urteile angeschlossen. Umschulungskosten sind auch dann absetzbar, wenn der ursprüngliche
Beruf weiter ausgeübt wird. Auch eine Ausbildung zu einem Neben- oder Zweitberuf ist abzugsfähig. Die Ausbildungskosten müssen jedoch auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Es muss ein konkreter Plan vorliegen, der über eine reine Absichtserklärung hinausgeht.
Beispiel:
Eine Sonderschullehrerin machte die Kosten für eine Zusatzausbildung zur Atempädagogin geltend. Die Lehrerin wollte ihren ursprünglichen Lehrberuf nicht
aufgeben oder wesentlich einschränken. Die zusätzlich erworbenen Fähigkeiten wollte sie zukünftig jedoch als Zweitberuf in der Erwachsenenbildung und
Lehrerfortbildung einsetzen.
Weiterhin nicht abzugsfähig
Ausbildungen, die rein im persönlichen Interesse der Steuerpflichtigen liegen, sind vom Abzug ausgeschlossen.Diese Kosten fallen unter "freiwillige" Kosten
der Lebensführung.
09.03.2012
Worauf legt die Finanz bei Betriebsausgaben besonderes Augenmerk?
Einige Tipps zu Ausgabenbelege, was die Finanz in letzter Zeit des Öfteren nachfragte - was wir daraus schließen können:
-
Jeder Beleg, der für die Finanz nicht eindeutig als betrieblich veranlasst erkennbar ist, sollte handschriftlich ergänzt werden, bitte selbst den
beruflichen Zweck dazuschreiben – z. B. bei Kopien (ein Klient hatte eine Rechnung auf der „105 Seiten gebunden“ angeführt ist, die Finanz sah darin
keinen beruflichen Zweck!?) - also z. B. „für das ... Gutachten“ dazuschreiben, auch bei Taxi Rechnungen - wohin sind Sie beruflich hin gefahren! Natürlich
auch bei Bewirtungsspesen legt die Finanz ein besonderes Augenmerk darauf, dass eine berufliche Veranlassung gegeben ist (am besten mit anschließenden Einnahmen!)
und wer bei der Namensnennung auf die Verschwiegenheitspflicht verweist, hat wenig Chancen auf Anerkennung der Ausgaben!
-
Reisekosten: eine Klientin schreibt an ihrem Buch (und das nicht zu Hause, damit sie ungestört ist), oder bei sonstigen Seminaren, Vorträgen werden die
Vorbereitungen nicht zuhause erledigt, dann bitte auch explizit „KLAUSUR“ auf die Belege/die Reisekostenabrechnung vermerken und natürlich, um welches Buch
bzw Seminar, ... es sich handelt und es sollte ein Tagesplan vorliegen, der eine „Arbeitszeit“ von 8 Stunden aufweist
-
bei Subhonorarnoten empfehlen wir, dass Folgendes dazu gelegt wird:
- Arbeitszeitaufzeichnung
- Gewerbeberechtigung, bzw. bei der Wirtschaftskammer anfragen, ob dieser vorliegt oder nicht , den Ausdruck dazulegen
auch bei Subunternehmerinnen, die keine EU-Bürger sind, bzw aus Rumänien, Bulgarien stammen und keine österreichische Gewerbeberechtigung vorweisen können,
beachten Sie Folgendes:
- ob ein Meldezettel vorliegt
- ob eine Beschäftigungserlaubnis vorhanden ist
- Kopie eines Lichtbildausweises sollte zur HN dazugelegt werden.
UND
zur Zeit werden verstärkt USO-Prüfungen (UmsatzsteuerSOnderprüfung) durchgeführt, d. h. der Finanzbeamte prüft, ob Ihre monatlichen USt-Zahlungen den
Einnahmen und Ausgaben entsprechen, ob Ihre Buchhaltung, die Rechnungen, ...-. den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
09.03.2012
Immo-Spekulationssteuer (im geplanten Sparpaket 2012-2016)
Wir haben die wichtigste steuerliche Änderung bezüglich Immobilien für Sie zusammengefasst:
Diese neue Steuer betrifft alle ImmobilienbesitzerInnen. Die 10jährige Spekulationsfrist fällt mit 1.4.2012, somit ist der Verkauf von Liegenschaften
(Grundstücke und Immobilien) ab dann steuerpflichtig.
Die Befreiung für selbst erstellte Gebäude (sogen. Häuselbauer) und Hauptwohnsitz bleibt bestehen. Hauptwohnsitz gilt dann, wenn die Immobilie von der
Anschaffung bis zum Verkauf ununterbrochen und mindestens 2 Jahre durchgehend vom Verkäufer als Hauptwohnsitz benutzt wurde.
Man unterscheidet folgende Fälle:
- Erwerb ab dem 1.4.2002 („Neuvermögen"): 25% vom Verkaufsgewinn (= Wertzuwachs)
- Erwerb vor dem 1.4.2002 („Altvermögen") mit vorheriger Umwidmung: 15% vom Verkaufserlös (= Verkaufspreis)
- Erwerb vor dem 1.4.2002 ( „Altvermögen") ohne vorherige Umwidmung: 3,5% vom Verkaufserlös (= Verkaufspreis)
Da für Neuvermögen ein fixer Steuersatz von 25% anfällt, kann es auch zu einer geringeren Steuerbelastung kommen, wenn Sie innerhalb der Spekulationsfrist
verkaufen (im Vergleich zum bisherigen zB 50% Höchststeuersatz). Die neue Regelung gilt sowohl für betriebliche als auch private Immobilien. Bei einem
Verkauf nach mehr als 10 Jahren gibt es einen Inflationsabschlag von 2,5% pro Jahr (max. 50%).
Die Regelung für Altvermögen tritt ebenfalls mit 1.4.2012 in Kraft. Das bedeutet, dass Altvermögen außerhalb der Spekulationsfrist noch bis 31.3.2012
steuerfrei verkauft werden kann. Falls die – vom Finanzamt angenommene - 14%ige Wertsteigerung unterschritten wurde, können die Steuerpflichtigen einen
Antrag stellen, dass nur der tatsächliche (geringere) Wertzuwachs besteuert wird. Der Steuersatz von 15% gilt für Liegenschaften mit einer Umwidmung von
Grün- in Bauland ab dem 1.1.1988. Umwidmungen davor sind nicht relevant.
Vererben und Verschenken bleibt steuerfrei.
PS: Steuerlich günstiger wird es für jene, die Immobilien schnell kaufen und verkaufen, dies wurde bisher - innerhalb von 10 Jahren - mit bis zu 50% versteuert -
sprich Spekulieren zahlt sich wieder aus!!??
24.02.2012
Betrifft diejenigen, die für Kinder Familienbeihilfe beziehen d.h. Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag
Alleinverdienerabsetzbetrag ab € 494,- p.a. (bei 1 Kind)
Voraussetzungen
- für ein oder mehrere Kind/er für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe beziehen
- im jeweiligen Jahr für mehr als sechs Monate
- verheiratet sein oder
- in einer eingetragenen Partnerschaft
- oder eheähnlichen Gemeinschaft leben
und
- von Ihrem Partner nicht dauernd getrennt leben
und
- dass die Einkünfte des Partners/ der Partnerin max 6.000,- Euro betragen haben
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist – wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen – bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1) bzw Einkommensteuererklärung (E 1)
(das L1k ist zusätzlich auszufüllen) zu beantragen. Der Antrag ist auch anzugeben, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag bereits bei der Lohnverrechnung
berücksichtigt wurde.
Alleinverdiener OHNE Kind gibt es seit 1.1.2011 NICHT mehr.
Alleinerzieherabsetzbetrag ab € 494,- p.a. (bei 1 Kind)
Voraussetzungen
- alleinstehend/ alleinlebend ( dh ohne erwachseneN PartnerIn)
- für ein oder mehrere Kind/er für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe beziehen
Alleinerzieherabsetzbetrag wird beantragt.
Alimente sind für die Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträgen „unschädlich“
11.01.2012
Betrifft diejenigen, die echte und freie MitarbeiterInnen beschäftigen/Prüfungen zu den Lohnabgaben - FREIE DienstnehmerInnen
Es werden bei Prüfungen zu den Lohnabgaben vermehrt FREIE DIENSTVERTRÄGE überprüft und dabei auch die Freien DienstnehmerInnen eingeladen, vor der Behörde zu
erscheinen – siehe hier.
Die Behörde bezweckt dabei, Indizien für eine ECHTE Anstellung zu finden.
Wir empfehlen:
- zu allererst die Verträge gemeinsam mit einem Experten zu erstellen
- bevor einer Befragung Folge geleistet wird, nehmen Sie ein Coaching bei unserem Experten Herrn Schrenk in Anspruch; er ist auch in der Betreuung von
Lohnabgabenprüfungen sehr erfahren.
10.01.2012
was wir Ihnen zum Jahresende noch sagen wollten
Abgesehen von den alljährlich wiederkehrenden Steuertipps, wie
- Halbjahresabschreibung für Investitionen, die noch kurz vor dem Jahresende getätigt werden;
- Möglichkeit der Sofortabsetzung von Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400,-
(exklusive USt bei vorsteuerabzugsberechtigten UnternehmerInnen) als geringwertige Wirtschaftsgüter;
- Steuersparen durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen;
haben wir hier noch spezifische Informationen für UnternehmerInnen,
für alle steuerzahlenden Personen bzw. für DienstgeberInnen & MitarbeiterInnen/Steuertipps für DienstnehmerInnen zusammengestellt.
20.11.2011 ergänzt am 30.11.2011
OT (off topic): SONDERANGEBOT bis 31.12.2013
Buch und Schirm zum Preis von einem – EUR 9, zzgl. Versandkosten
+ 
Bestellen Sie bei uns im Internet www.human-money.at
Informationen zum Buch
Dieses Buch zeigt, wie Menschen mit Wechsel, Change, Chance,
umgehen, aus persönlicher und/oder beruflicher Sicht
nebeneinander gestellt
wertfrei, doch voller "Werte"
20.10.2011
Welche TASCHEN mag die Finanz NICHT als Betriebsausgabe?
KEINE Betriebsausgabe: die Finanz mag keine "LUXUS"-Taschen, vor allem nicht als beruflich abgesetzte Aktentasche(!!!), wie z. B. "echte"
Hermes Kelly-Bags; diese sind also keine Betriebsausgabe, denn diese Taschen werden als dekoratives Accessoires gesehen, auch bei einer Anlageberaterin mit
exclusiver Klientel
20.10.2011
Strafen und Geldbußen ab 2.8.2011 generell nicht abzugsfähig!
Nun, wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011) die Nichtabzugsfähigkeit von Strafen und Geldbußen verschärft.
Bisher waren Strafen, die durch das eigene (schuldhafte) Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst wurden, als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich
nicht absetzbar. Ausnahme: Die steuerliche Absetzbarkeit von Strafen wurde dann anerkannt, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Rahmen der
Betriebsführung gehandelt hat und die Bestrafung vom Verschulden unabhängig war oder nur geringes Verschulden vorausgesetzt hat.
Demnach wurden bisher z. B. folgende Strafen steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt:
- Organmandat im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren, Parken in zweiter Spur etc.
- Strafe bei Verstoß gegen Importpreisverordnung;
- Strafe für Bauführung durch den Baumeister vor der Baubewilligung, wenn der Baumeister vertraglich verpflichtet war, den Bau ungesäumt zu beginnen;
Mit Wirkung ab 2.8.2011 wurde die generelle Nichtabsetzbarkeit von Strafen ausdrücklich im Einkommensteuergesetz(EStG) und im Körperschaftsteuergesetz
(KStG) verankert.
Auch wenn der Gesetzgeber in den Erläuterungen diese Änderung überwiegend nur als Klarstellung bezeichnet, ergeben sich für die Praxis doch erhebliche Auswirkungen.
Es sind nämlich nach der neuen Rechtslage sämtliche Strafen und Geldbußen, die von Gericht, Verwaltungsbehörden oder von Organen der Europäischen
Union verhängt werden, steuerlich generell nicht absetzbar (nicht absetzbar sind daher auch die bisher steuerlich anerkannten Strafen im Rahmen
der Betriebsführung und mit geringem Verschulden, wie zB Organmandate für Falschparken)
09.10.2011
Ausweitung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist ausgeweitet worden. Abzugsfähig sind - soeben von der Finanz "bestätigt" - auch
- die Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld,
- sämtliche Kosten der Ferienbetreuung (z. B. Kosten für das Ferienlager, Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten
für den Bus zum und vom Ferienlager), sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt,
- Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht
(z. B. Computerkurs, Musikunterricht, Nachhilfeunterricht, Fußballtraining usw).
Was tun, wenn schon rechtskräftige Bescheide vorliegen und darin wurden beispielsweise die Ferienkosten – der alten Rechtslage entsprechend – nicht
berücksichtigt? Dann schreiben Sie uns eine Mail, wir unterstützen Sie!
06.10.2011
Entlastung für Familien mit Kindern
- NEU: Kinderfreibetrag = KFB 220 € pro Kind/Jahr
Ein Freibetrag vermindert das zu versteuernde Einkommen, d. h. wer keine Steuer zahlt, hat auch keinen KFB. Jene Person, die für ein Kind unterhaltspflichtig ist,
darf den Kinderfreibetrag geltend machen. Machen den neuen Kinderfreibetrag beide Elternteile geltend, steht ein Freibetrag von je 60 % zu (in Summe 120 %);
das sind pro Elternteil 132€ in Summe also 264 €.
- Erhöhung des Kinderabsetzbetrages (KAB) auf 58,40 €/Monat und Kind; das sind jährlich 700,80 €/Kind; Auszahlung mit FBH monatlich
- 13. FBH im September (gilt bereits seit 2008)
- NEU: Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten bis 2.300 € pro Kind bis 10 Jahre/Jahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt;
d. h. sie vermindern das zu versteuernde Einkommen. Dieser Absetzposten kann wahlweise von einem Elternteil oder aufgeteilt in Anspruch genommen werden -
muss jedoch von dem Elternteil tatsächlich bezahlt worden sein - und zwar an Krippen, Kindergärten, Tagesheime etc. oder an pädagogisch vergleichbar tätige
Personen wie Tagesmütter
- Zuschuss von DienstgeberIn an DienstnehmerInnen zur Kinderbetreuung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) bis zu 500 €/Jahr und Kind.
Dieser bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Zuschuss muss von den Kinderbetreuungskosten abgezogen werden. Beim Dienstgeber ist der bezahlte Zuschuss
Betriebsausgabe und muss direkt an die Betreuungseinrichtung bezahlt werden.
05.10.2011
NEUE FRISTEN für die VERJÄHRUNG von HINTERZOGENEN ABGABEN
SteuersünderInnen brauchen einen langen Atem!
Beschränkte sich die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben bisher auf 7 Jahre, so verlängert sie sich nunmehr durch eine Änderung der Bundesabgabenordnung
auf künftig 10 Jahre.
Auch die Frist für eine vorläufige Abgabenfestsetzung, wegen Beseitigung einer abgabenrechtlichen Ungewissheit, wird von derzeit 10 auf 15 Jahre nach
Entstehung des Abgabenanspruchs erweitert.
Beide Änderungen stehen in Zusammenhang mit der Verschärfung der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung.
Erstmals sind diese neuen Fristen auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2002 entstanden ist. Damit soll vermieden
werden, dass eine bereits eingetretene Verjährung rückwirkend wieder weg fällt.
04.08.2011
Sind Sie für Ihren Urlaub krankenversichert?
Wer gerne reist, sollte schon vor dem Kofferpacken darüber nachdenken, was ist, wenn ich im Urlaub krank werde? Gut beraten ist, wer schon im Voraus für
den richtigen Krankenversicherungsschutz sorgt. Je nach Reiseziel gelten andere Bestimmungen.
E-Card
Wenn Sie Ihren Urlaub im Inland verbringen, können Sie sich mit der e-card bei allen Vertragsärzten und –einrichtungen medizinisch behandeln lassen.
Europäische Krankenversicherungskarte
Auch im Ausland, insbesondere in den EU- und EWR-Ländern und auch der Schweiz, erleichtert die e-card vieles: Auf der Rückseite
befindet sich nämlich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die bei allen Vertragsärzten und Vertragskrankenanstalten in diesen Ländern verwendet
werden kann. Der ausländische Krankenversicherungsträger rechnet die Kosten, die er nach seinen Rechtsvorschriften gewährt hat, mit der GKK ab.
Eventuelle Aufzahlungen bzw. Selbsthalte sind vom Patienten/von der Patientin zu bezahlen - da besteht kein Rechtsanspruch auf Kostenersatz.
Achtung: Die EKVK gilt jedoch nicht in privaten Kliniken und bei privaten Ärzten.
Dort muss – wie in österreich bei Wahlärzten – vorerst selbst bezahlt werden.
Gegen Vorlage der Originalrechnung und Zahlungsbestätigung gibt es bei der GKK für
medizinisch notwendige Behandlungen eine Kostenerstattung.
Tipp: Jede EKVK hat ein Ablaufdatum, das mit der Dauer der Versicherungszeiten zusammenhängt. Ist das Ablaufdatum auf der EKVK erreicht
und ein Auslandsaufenthalte geplant, sollten Sie die GKK zwecks Neuausstellung einer Karte zu kontaktieren.
Wenn Sie zum Ausstellungszeitpunkt der EKVK nicht oder erst kurz versichert waren, kann es sein, dass die Datenfelder der EKVK nur mit Sternen
versehen sind. In diesem Fall ist es ratsam, vor Reiseantritt eine Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK zu beantragen. Diese
Bescheinigung wird in jedem Service-Center der GKK ausgestellt.
Urlaubskrankenschein
Mit folgenden Staaten, in denen die EVKV nicht gilt, hat Österreich zwischenstaatliche Abkommen abgeschlossen:
- Bosnien-Herzegowina,
- Kroatien,
- Mazedonien,
- Serbien-Montenegro und
- Türkei
04.08.2011
Rückzahlung/Erstattung von Vorsteuern in der EU
gilt ab 01.01.2010
- elektronischer Erstattungsantrag im Ansässigkeitsstaat (sprich: wo wer wohnt!) der AntragstellerInnen
Bsp: der österr. U in Österreich über Finanzonline (mind. sollten Rechnungen von gesamt EUR 1.000,- vorhanden sein) allerdings
getrennt nach Ländern, in denen die Rechnungen ausgestellt wurde
- kein Übersenden der Originalbelege mehr notwendig (können angefordert werden)
- Antrag ist bis spätestens 30.09. des Folgejahres zu stellen
Bsp: für 2010 bis 30.09.2011
- in der Sprache des Ansässigkeitsstaates
- unverzügliche Rückmeldung über den Eingang des Antrags vom Erstattungsmitgliedstaat
- Innerhalb von 4 Monaten Mitteilung, ob der Mitgliedsstaat:
- die Erstattung gewährt,
- den Antrag abweist
- oder zusätzliche Informationen anfordert
- Innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der angeforderten Informationen, jedenfalls innerhalb von 8 Monaten nach Eingang des Erstattungsantrags,
teilt der Mitgliedstaat die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mit
- Erstattung innerhalb von 10 Arbeitstagen (Mindesterstattungsbetrag: € 400,- für 3 Monate bzw € 50,-für das Kalenderjahr)
- Wird die Zahlungsfrist von den Behörden nicht eingehalten, schuldet der Mitgliedstaat den AntragstellerInnen Zinsen, wenn dafür
in dem Mitgliedstaat eine Verzinsung auf USt-Guthaben oder Nachzahlungen vorgesehen ist.
- Wenn keine vorgesehen ist, kommen die Zinssätze bzw. Gebühren zur Anwendung, die bei verspäteter Umsatzsteuerzahlung fällig werden.
- in Österreich 2% (Säumnisgutschrift)
28.06.2011
Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (U1 und U30) u. a. auch ZM (U13)
Ab 2011 gelten neue Umsatzgrenzen für die verpflichtende Abgabe von Umsatzsteuererklärungen. (dazu haben wir eine INFO im November 2010 gemailt)
Die Jahreserklärung (U1) wird ab einen Umsatz von EUR 30.000 ,- (bis inkl 2010: ab EUR 7.500,-) verpflichtend.
Für die Voranmeldungszeiträume gilt nun – BASIS ist der Vorjahresumsatz (also für das Jahr 2011 jener von 2010):
- bei einem VORJahresUmsatz zwischen 30.000 EUR und 100.000 € ist die Voranmeldung vierteljährlich beim Finanzamt einzureichen
- bei einem VORJahresUmsatz über 100.000 EUR, sind monatliche UVAs (U30) verpflichtend
Bitte beachten Sie , dass eine SCHRIFTLICHE Meldung (U30) ab einem VORJahresUmsatz von 30.000,- abzugeben ist!
ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG (ZM), da ist Formular U13 zu verwenden.
Betreffend die Verpflichtung zur Einreichung einer ZM bzw. zu den einzutragenden Daten gibt es im Jahr 2011 keine Neuerungen.
In Art 21 Abs 3 UStG 1994 ist jedoch vorgesehen, dass UnternehmerInnen, für die das Kalendervierteljahr der UVA-Voranmeldungszeitraum ist,
dieser Zeitraum auch für die Zusammenfassende Meldung gelten sollte.
UnternehmerInnen mit Vorjahresumsätzen zwischen EUR 30.000,- und EUR 100.000,- haben demnach doppelten Grund „zur Freude“.
Sowohl für die UVA, als auch für die ZM gilt ab 2011 als Meldezeitraum das Kalendervierteljahr.
Abschließend sollte noch auf einige wichtige Punkte hingewiesen werden:
- Die ZM gilt als Steuererklärung.
- Es kann ein Verspätungszuschlag bis zu 1% der zu meldenden Beträge
(max EUR 2.200,-) sowie eine Zwangsstrafe (max EUR 5.000,-) verhängt werden.
- die Frist für die ZM ist um 2 Wochen kürzer als die für die UVA
d. h. sie ist bis zum ENDE des Kalendermonats , welcher dem Meldezeitraum folgt, abzugeben z. B. Rechnung bei ig Lieferung/ausgeführte ig Leistung
im Juni = ZM bis 31.7.
- Ändern sich nachträglich gemeldete Beträge, so sind berichtigte ZM einzureichen. (In Papierform, wenn die ursprüngliche ZM
in Papierform eingereicht wurde, sonst über FinanzOnline. Im FinanzOnline ist immer die korrigierte Gesamtmeldung einzureichen.)
- (Organgesellschaften mit eigener UID-Nr haben eine separate ZM abzugeben.
- Ebenso pauschalierte Land- und Forstwirte, auch wenn deren Lieferungen nicht steuerfrei belassen werden dürfen.)
29.06.2011
Absetzbarkeit von Reisekosten
Bisher war bei beruflichen Reisen eine anteilige Geltendmachung von Reisekosten ausgeschlossen, wenn auch eine teilweise private Veranlassung
gegeben war. (Ausnahme: nur dann, wenn bei einer beruflich bedingten Reise das Wochenende dazu genommen wird, um einen günstigeren Flug zu bekommen).
Nunmehr lässt der VwGH (27.1.2011, GZ 2010/15/0197) bei gewissen Voraussetzungen einen anteiligen Abzug der Reisekosten zu. Der Anlassfall: ein Wiener
Zivilingenieur für Wasserbauwesen, der nach China gereist ist, war die ersten 4 Tage mit seiner Frau als Tourist in Tibet, die restlichen 20 Tage bereiste er aus
beruflichen Gründen alleine verschiedene Wasseranlagen. Für diesen beruflichen Teil der Reise wurde ihm eine Geltendmachung von Tages- und Nächtigungsgeldern
sowie anteiliger Reisekosten (Flug, Visum) zugestanden.
Der VwGH hat die Abzugsfähigkeit der - auf den beruflichen Teil der Reise entfallenden - Kosten an folgende Kriterien gebunden bzw. für die Aufteilung
der Kosten bestimmte Grundsätze entwickelt:
- Die Reise muss sich in einen beruflichen und in einen privaten Abschnitt teilen lassen, die zeitlich aufeinander folgen.
Der VwGH legt dabei den gesetzlichen Begriff der „ausschließlich beruflich veranlassten Reise“ im Ergebnis als „einen ausschließlich beruflich veranlassten
Reisetag“ aus. Sofern ein untrennbares Mischprogramm vorliegt, ist dieses Kriterium nicht mehr erfüllt: z. B. Besuch von touristischen Attraktionen
zwischen beruflichen Terminen
- Die Kosten der Hin- und Rückfahrt sind in einen beruflichen und einen privaten Teil aufzuteilen.
Meist gilt für die Aufteilung - das Verhältnis zwischen den auss;chließlich beruflich veranlassten und den übrigen Aufenthaltstagen.
Die (An- uns Ab)Reisetage selbst sind nicht in die Berechnung einzubeziehen
- Falls bei längeren Anreisen während der Anreise auch Nächtigungskosten anfallen,
sind diese ebenfalls nach dem zuvor angesprochenen Verhältnis anteilig absetzbar.
- „fremdbestimmten Reisen“
(gem. VwGH sind das Reisen, bei denen die berufliche Veranlassung eindeutig das auslösende Moment für den Antritt der Reise ist)
Hier können die Fahrtkosten sogar selbst dann zur Gänze abgesetzt werden,
wenn anlässlich einer solchen Reise auch private Unternehmungen stattfinden und diese von bloß untergeordneter Bedeutung sind.
- Andererseits berechtigt ein beruflicher Termin - im Zuge einer Urlaubsreise wahrgenommen - nicht zum anteiligen Abzug der Reisekosten.
Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen anteiligen Steuerabzug genau prüfen wird.
Es ist daher ratsam, das Vorliegen unterschiedlicher Reiseabschnitte und die hauptsächliche berufliche Veranlassung der Reise entsprechend
zu dokumentieren bzw zu belegen ( wie auch im Buch :“ Steuertipps für Selbständige“ beschrieben).
In jedem Fall steigt mit dem Judikat die (steuerliche) Attraktivität, mit einer beruflichen Reise gleich auch einen (anschließenden oder vorgelagerten)
Urlaub zu verbinden!!!!
28.04.2011
KünstlerInnen/WissenschaftlerInnen/Vortragende,
bitte beachten Sie die Änderung des Leistungsortes ab 2011
Für künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen war der für die Umsatzsteuer maßgebliche Ort
der Leistung bis zum Jahr 2010 der Tätigkeitsort ausschlaggebend. Dies galt auch für Leistungen als VeranstalterInnen.
Beispiel I:
Wenn einE österreichischer KünstlerIN in Deutschland im Jahr 2010 aufgetreten ist, verrechnete er/sie das Honorar ohne Umsatzsteuer.
Für Leistungen auf dem Gebiet der Kunst, Wissenschaft,des Unterrichts, des Sports, der Unterhaltung und dergleichen gilt seit 01.01.2011 Folgendes:
Wird die Leistung an eineN UnternehmerIN erbracht, so ist nicht mehr der Ort der Tätigkeitsausübung maßgeblich, sondern jener, an dem der/die
LeistungsempfängerIn (also VertragspartnerIn, meist VeranstalterIN) den FirmenSitz hat (sogen. EmpfängerInnenort).
Beispiel II:
Der/die im obigen Beispiel erwähnte österreichische KünstlerIN tritt am 15.01.2011 erneut in Deutschland für eineN deutscheN UnternehmerIN. Der/die
KünstlerIN stellt die Honorarnote an dieseN deutscheN UnternehmerIN – wie bisher – ohne Umsatzsteuer aus.
Neu ist jetzt jedoch, dass der Künstler für die im Jänner erbrachte Leistung eine so genannte "Zusammenfassende Meldung" (ZM) machen muss.
Diese muss bis zum letzten Tag des auf den Leistungszeitraumes folgenden Monats beim Finanzamt eingebracht werden
(hier: Leistungszeitraum Jänner 2011, Einreichung der ZM bis spätestens 28.02.2011).
Bei KünstlerInnen, deren Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise übermittelt werden, gilt als Einreichfrist der ZM jeweils der letzte Tag des auf
das Quartal folgenden Monats (hier: Leistungszeitraum Jänner bis März 2011, Einreichung der ZM bis 30.04.2011).
ACHTUNG NEU:
Beispiel III:
Der/die österreichische KünstlerIN tritt im Jänner 2011 in Deutschland auf, bei dem/der AuftraggeberIN handelt es sich jedoch um eineN in Österreich
ansässigeN UnternehmerIN.
Da der/die AuftraggeberIN (LeistungsempfängerIN) die Niederlassung in Österreich hat, gilt die Leistung als in Österreich ausgeführt. Der/die KünstlerIN muss
die Honorarnote daher mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen und diese in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen.
Wichtig ist zu beachten, dass auch KleinunternehmerInnen zur Einreichung einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind. Zu diesem Zweck ist
es möglich, auch ohne umsatzsteuerpflichtig zu sein, eine UID-Nummer beim Finanzamt zu beantragen.
Beachten Sie: Bei Fakturierung an eine Privatperson ist nach wie vor der Tätigkeitsort ausschlaggebend.
Verpflichtung zur Abgabe einer ZM ist hier nicht gegeben.
Ausnahme: Was Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des
Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichem betrifft (z. B.: Eintritte zu Veranstaltungen, Konzerte, Messen,
), so ist nach wie vor der Tätigkeitsort
(Veranstaltungsort) maßgeblich.
07.02.2011
Änderungen bzgl. "Fahrzeuge" ab 2011 für UnternehmerInnen und DienstnehmerInnen - Kilometergeld/Pendlerpauschale
- Das KILOMETERGELD für's FAHRRADFAHREN wurde ersatzlos gestrichen – ab 1.1. 2011
Dank der Aufmerksamkeit einer Klientin haben wir feststellen können, dass das Finanzamt- im letzten Augenblick- das Kilometergeld für Fahrrad weiterhin
genehmigt hat!
Nachstehend die aktualisierte Tabelle per 14.01.2011 – gültig ab 1.1.2011

- Als Ausgleich für die Erhöhung der Mineralölsteuer ist die Pendlerpauschale ab 1.1. 20111 erhöht worden:
26.01.2011
Freibetrag für einkommensteuerpflichtige Selbstständige (10 EStG) - GEWINNFREIBETRAG = GFB
Ab 2010:
- Ausweitung des GEWINNFREIBETRAGes = GFB (bisher: Freibetrages für investierte Gewinne) auch auf bilanzierende Unternehmen (d. h. für
- Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen und
- BilanziererInnen
sprich:
- EinzelunternehmerInnen ebenso wie
- PersonengesellschafterInnen
- nicht jedoch für Kapitalgesellschaften wie etwa eine GmbH
- Der Gewinn stammt aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- u. Forstwirtschaft; Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit)
- Anhebung auf 13 % ( bisher 10 %)
- GRUNDFREIBETRAG = GFB: BIS 30.000,- EUR Gewinn müssen keine Investitionen getätigt werden, d. h. die 13 % werden automatisch berücksichtigt
- Investitionsbedingter GFB: ÜBER 30.000,- EUR Gewinn ist - wie bisher - in bestimmte neue Anlagegüter (LKWs, Geräte, Büromöbel etc.) bzw. Wertpapiere zu
investieren - Die Behaltedauer im Betrieb beträgt, wie schon bisher, jeweils vier Jahre.
- bei UnternehmerInnen, die die Ausgaben „pauschalieren“, gibt es ab nun auch den GFB - jedoch nur den Grundfreibetrag
24.11.2010
Was Sie bezüglich Betriebsprüfungen wissen sollten!?
Aufgrund der letzten Betriebsprüfungen in der Kanzlei möchten wir einige Empfehlungen weiter geben,
das Hauptaugenmerk der PrüferInnen wird auf Ihre EINNAHMEN gelegt:
- Alle Ausgangs - Rechnungen, die Sie ausstellen, müssen aufgehoben werden - die Finanz vergleicht die Nummerierungen und die Zahlungseingänge
- Nummerierung Ihrer Rechnungen: nur ein nachvollziehbares, „geschlossenes“ (durchnummeriertes) System ist für die Finanz ein Nachweis der Vollständigkeit.
- Wenn ein Kunde/Klient nicht zahlt – sollten Sie dies dokumentieren (Schriftverkehr, Mahnwesen,
) die Finanz könnte sonst vermuten, dass Sie „BAR“ kassiert haben.
- Bankkonten – von allen Konten, die je auf einer Ausgangs-Rechnung vermerkt sind, sind alle Auszüge (1.1. bis 31.12.) aufzubewahren
- BAR-Eingang: entweder Sie schreiben auch bei Bareinnahmen „richtige“ Rechnungen (mit durchlaufender Nummerierung ) und einem Vermerk „wann erhalten“ oder
Sie verwenden einen Kassablock (mit 2 Durchschlägen: 1 Kopie in Ihre BH,1 Kopie bleibt im Block) – auch nummeriert oder
eine handschriftliche chronologische BAR-Einnahmenliste
Am Besten Sie besprechen mit uns, ob Ihre Aufzeichnungen einer Prüfung standhalten können!
21.10.2010
Zinserträge
Alle EU-Mitglieder sind verpflichtet, Zinseinkünfte von EU-Bürgern an das jeweilige Wohnsitz-Finanzamt zu melden. Diese Zinserträge sind in der EST–Erklärung
(E1) anzugeben, auch wenn bereits die KESt einbehalten wurde (diese wird dann in Österreich angerechnet).
Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Sie im Ausland nur ein Wertpapierdepot haben:
Wenn es ein Depot gibt, und bei einem Verkauf das Geld davon auf das Depotkonto überweisen wird, dann entsteht sozusagen ein Guthaben mit Zinserträgen,
wenn auch nur zB für 3 Tage!
- Diese Zinsen werden auch gemeldet
- Durch diese Meldung, erfährt die Finanz von den Wertpapieren,
und fragt nach, ob diese WP innerhalb eines Jahres verkauft wurden +
- und woher das Geld für den Ankauf der WP gekommen ist.
Allgemein gilt bei Wertpapierbesitz:
Von den Banken sollten für den Jahresabschluss folgende Bestätigungen eingefordert werden:
- Jahresbestätigung, dass alle Wertpapiere + Zinserträge endbesteuert sind.
- Aufstellung über die einzelnen An und Verkäufe von Wertpapieren:
- genaue Bezeichnung und Anzahl der Wertpapiere
- Höhe des Verkaufserlöses
- Zeitpunkt des Verkaufes
- Zeitpunkt der Anschaffung
- Anschaffungskosten
- Ob es Spekulationsgewinne aus Wertpapierverkäufen gegeben hat (derzeit 1 Jahr zwischen Anschaffung und Verkauf des Wertpapieres)
06.10.2010
Für ZiviltechnikerInnen - betrifft Selbstständigenvorsorge ab 1.1.2010
Ab 1.1.2010 können ZiviltechnikerInnen freiwillig in eine Vorsorgekasse eintreten - aus steuerlicher Sicht eine durchaus attraktive Sparform.
Betroffen sind selbstständige ZiviltechnikerInnen, nicht Dienst¬nehmerInnen. Für Angestellte im System „Abfertigung neu“ führen bereits ArbeitgeberInnen
die Beiträge ab.
Ursprünglich hätte die Selbstständigenvorsorge gemeinsam mit der Überführung des Wohlfahrtsfonds in das staatliche Pensions¬system erfolgen sollen.
Da sich die Verhandlungen als zäh erweisen, wurde die Selbstständigen¬vorsorge vorgezogen.
Beiträge
Die Beträge betragen 1,53 % der Beitragsgrundlage für den Wohlfahrtsfonds.
Damit ergeben sich folgende Jahresbeiträge:
- Mindestbeitrag: 152,50 EUR
- Voller Beitrag: 953,09 EUR
- Höchstbeitrag: 1.186,60 EUR
Die ZT-Einkünfte 2008 ergeben die Basis für die Selbstständigenvorsorge. Wer keine Einkünfte meldet, zahlt den vollen Beitrag.
Wichtig: Auch wenn sich 2010 die Beiträge ändern, können diese für die Selbstständigenvorsorge nicht umgestuft werden.
Steuerliche Vorteile
- Beiträge sind steuerlich als Betriebsausgabe absetzbar
- Vorsorgekasse veranlagt steuerfrei
- Auszahlung als Rente: steuerfrei
- Auszahlung als Einmalbetrag: nur 6% Steuer
Beispiele
- ZT (voller Beitrag) zahlt 953,09 EUR pro Jahr ein. Die Steuersparnis beträgt 476,55 EUR (50%).
- ZT (Höchstbeitrag) zahlt 1.186,60 EUR pro Jahr ein. Die Steuer¬er¬sparnis beträgt 593,30 EUR (50%).
Beide Beispiele ergeben eine Netto-Rendite von 8,7 % pro Jahr.
Quelle: Infoblatt Bonus Vorsorgekasse, Annahme: 4% Veranlagungsrendite, 2% Valorisierung der Beiträge, 25 Jahre Veranlagung
Beitritt – Opting In
ZT mit aufrechter Befugnis können sich bis Ende 2010 einmalig für die Selbstständigenvorsorge entscheiden. Berufseinsteiger
haben 12 Monate ab Berufsbeginn dazu Zeit. Die Entscheidung kann nicht mehr revidiert werden. Wer optieren möchte, schließt direkt
mit der Vorsorgekasse einen Beitrittsvertrag ab. Die Beitragsgrundlagen erfährt die Vorsorgekasse vom Wohlfahrtsfonds und zieht die
Beiträge direkt vom Konto des ZT ein.
Die ZT-Kammer hat mit sechs Vorsorgekassen Rahmenverträge abgeschlossen. Eine Liste inkl. Vergleich der Verwaltungskosten finden Sie unter:
http://www.arching.at/bund/we/Selbstaendigenvorsorge_WE-Aktuell_2009-6_Auszug.pdf
14.05.2010
Die örtiche Zuständigkeit des Finanzamtes
Allgemein gilt:
Das Wohnsitzfinanzamt (= das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz hat) ist künftig generell für die Erhebung
von Einkommensteuer und Umsatzsteuer – und zwar auch bei Vorliegen mehrerer Betriebe eines Unternehmers im Amtsbereich unterschiedlicher
Finanzämter – sowie auch für die Erhebung der Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag zum FLAF samt Zuschlag, Lohnsteuer) und der sonstigen
Abzugssteuern zuständig. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage gilt dies auch dann, wenn für den Betrieb bisher ein anderes Finanzamt
zuständig war. Der Unternehmer kann aber aus wichtigem Grund die Delegierung der Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt beantragen,
in dessen Bereich sich ein Betrieb des Unternehmers befindet.
Ein eigenes Betriebsfinanzamt gibt es ab 1.7.2010 im Regelfall nur mehr für Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften, z. B. GmbHs)
sowie für Personengesellschaften (maßgeblich ist der Ort der Geschäftsleitung). Das Betriebsfinanzamt ist zuständig für die Erhebung der
Körperschaftsteuer (bei Körperschaften), der Umsatzsteuer, der Lohnabgaben und der sonstigen Abzugssteuern, sowie weiters für
die Feststellung betrieblicher Einkünfte bei Personengesellschaften.
Das Lagefinanzamt ist ab 1.7.2010 zuständig für die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei
Personengemeinschaften (z. B. Hausgemeinschaften) einschließlich Erhebung der Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einheitswerte.
28.04.2010
Förderung der Lohnnebenkosten von Ein-Personen-Unternehmen
Seit 1. September 2009 können Ein-Personen-Unternehmen, die erstmalig eine/n DienstnehmerIn einstellen, vom
Arbeitsmarktservice (AMS) einen pauschalierten Ersatz des Dienstgeberanteiles zur Sozialversicherung erhalten:
Die Förderung erhalten Ein-Personen-Unternehmen, wenn der Arbeitgeber über eine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
nach dem GSVG verfügt und erstmalig ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in diesem Unternehmen begründet
wird.
Von der Förderung ausgeschlossen sind: Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Schwager,
Stiefkinder, Adoptivkinder, geschäftsführende Organe, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer, neue Selbständige (mit und ohne
Werkvertrag) und freie Dienstnehmer.
Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von arbeitslosen Personen die seit mindestens
einem Monat beim AMS vorgemerkt sind und von vorgemerkten Arbeitsuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung
jeweils bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Seit 1.1.2010 gibt es nunmehr neue Förderungsvoraussetzungen.
Gefördert werden kann das vollversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis von
- arbeitslosen Personen, die seit mindestens zwei Wochen (vorher: einem Monat) beim AMS vorgemerkt sind und
- von vorgemerkten Arbeitssuchenden unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung
jeweils bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Es muss ein Arbeitsverhältnis begründet werden, das mindestens 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen
Wochenstunden umfasst.
Der Arbeitgeber erhält ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts vom AMS ausbezahlt. Obergrenze ist die
ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.
Die Beihilfe wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen für die gesamte Dauer des
Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens einen Monat dauern.
Das Begehren muss binnen sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen regionalen AMS gestellt werden.
03.03.2010
Reverse-Charge
wenn Sie Lieferungen/Leistungen im EU-Raum tätigen und das mit UnternehmerInnen (sogen. B2B - business to business)
dann gilt ab 2010 Folgendes:
Auf B2B Rechnungen (auch Reverse-Charge Rechnungen genannt) – sowohl Ausgangs- und Eingangsrechnungen - sollte
vermerkt sein:
- zusätzlich die UID-Nummer des Leistungsempfängers
- der Satz: "Diese Rechnung/Honorarnote unterliegt dem Reverse-Charge-Prinzip gem. Art. 196 der
EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2008/8/EG"
Weiters beachten Sie bitte:
- Bei Empfang von Reverse-Charge Eingangsrechnungen müssen diese Umsätze in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
gesondert gemeldet werden.
- Bei Ausstellung von Reverse-Charge Ausgangsrechnungen müssen diese Umsätze mittels "Zusammenfassender
Meldung" (ZM) gemeldet werden - und zwar schon bis Ende des darauffolgenden Monats nach Ausstellung der
Rechnung/Honorarnote. Diese Frist gilt auch, wenn keine Rechnung ausgestellt wird, d. h. im Monat nach der LEISTUNG
sollte der entsprechende Betrag in einer ZM zu finden sein.
04.02.2010
Neuerungen zu Vor- und Umsatzsteuer 2010
Seit 1.1.2010 gelten einige Neuerungen, was die Vor- und Umsatzsteuer betreffen. Diese finden Sie, jeweils in einer
pdf-Datei zusammengefasst, hier: Vorsteuer und
Umsatzsteuer.
23.01.2010
Freie DienstnehmerInnen - neue Lohnnebenkosten für freie Dienstverträge - ab 1. Jänner 2010
Ab 1. Jänner 2010 müssen DienstgeberInnen von den Honoraren an die "Freien" DienstnehmerInnen noch zusätzlich
Folgendes zahlen:
- 3%-ige Kommunalsteuer
- 4,5%-igen Dienstgeberbeitrag (DB) oder auch Dienstgeberanteil zum Familienlastenausgleichsfonds
- und den variable Dienstgeberzuschlag (DZ) 0,36 % bis 0,44 %, je nach Bundesland - in Wien derzeit 0,4 %,,
nur wenn DienstgeberInnen WKÖ-Mitglied sind.
Der einzige abgabenrechtliche Unterschied besteht ab 2010 im Wohnbauförderungsbeitrag von gesamt 1,0 %, der für freie
DienstnehmerInnen nicht entrichtet werden muss.
Damit "kosten" Freie DienstnehmerInnen 48,33 % an Lohnabgaben (insgesamt: AuftraggeberInnen- und
AuftragnehmerInnenanteil), bei echten DienstnehmerInnen sind es 49,33 %.
Arbeitsrechtliche Betrachtung
Alle Spezialgesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen haben auf die Freien keine Anwendung. Zum Tragen kommt
das vor allem bei der Höhe des Urlaubsanspruchs, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Sonderzahlungen (13.
und 14. Bezug).
Steuerliche Betrachtung
Freie DienstnehmerInnen sind einkommensteuerpflichtig. Steuerliche Verbesserungen wie der neue Gewinnfreibetrag von
13 % ab 1. Jänner 2010 gelten für alle UnternehmerInnen, somit auch für freie DienstnehmerInnen.
Vorsicht bei Aufwandsentschädigungen
Nach derzeitiger Rechtsprechung besteht Kommunalsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht für Fahrt- und Reisekostengelder
und sonstige Kostenersätze, die an Gesellschafter-GeschäftsführerInnen ausbezahlt werden. Ohne gesetzliche Änderung ist
zu befürchten, dass diese für Geschäftsführerinnen nachteilige Rechtsprechung auch für alle freien DienstnehmerInnen
gelten soll. In Zukunft könnten daher freie DienstnehmerInnen sogar gegenüber echten DienstnehmerInnen diskriminiert
werden, zumal die Fahrt- bzw Reisekostenentschädigung bei letzteren – nach derzeitiger Situation - keine Lohnnebenkosten
auslösen.
11.12.2009
Umsatzsteuer - was Sie schon immer wissen sollten
Die Steuerfakten
Ab einem Vorjahresumsatz von mehr als EUR 22.000,- (ab 2010 EUR 30.000,- p.a.) sind monatliche Umsatzsteuerzahlungen
zu leisten. Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig –
d. h. für den Monat JÄNNER bis zum 15. MÄRZ.
Ab einem Vorjahresumsatz von mehr als EUR 100.000,- beziehungsweise, wenn die errechnete Umsatzsteuer für das Monat/Quartal
eine Gutschrift ergibt, ist zusätzlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (U 30) beim Finanzamt einzureichen.
Diese Einreichung hat elektronisch über FinanzOnline, sonst über das Formular U30 zu erfolgen.
Fristversäumnis beim Finanzamt – was sind die Konsequenzen?
Um die SteuerzahlerInnen zu pünktlichen Meldungen und Zahlungen der Steuern anzuhalten, gibt es bei Nichteinhaltung
Sanktionen durch die Behörde.
Bedenken Sie, dass bei nicht zeitgerechter Zahlung bzw. Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA = U30) -
steuerliche Konsequenzen vorgesehen sind:
- Säumniszuschläge in Höhe von 2 %, da die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgte
- Verspätungszuschläge ( bis zu 10% der vom FA festgesetzten oder verspätet gemeldeten Abgaben)
- die Besteuerungsgrundlagen können geschätzt werden
- Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung (USO) durch das Finanzamt und
- abhängig von der Höhe und des Zeitraums der Nichtabgabe - Verurteilung nach dem FinanzstrafG und Verhängung
eines Strafzuschlages i. d. R. bis zu 30 % der Abgaben
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang:
Um Sanktionen zu vermeiden, ist es nötig Meldungen der berechneten Umsatzsteuerzahlungen rechtzeitig vorzunehmen – wenn
Sie s. o. dazu verpflichtet sind.
Für die Zahlung der gemeldeten Umsatzsteuer können Sie eine Ratenzahlung oder Stundung beantragen.
Sollten sich Ihre steuerlichen Verhältnisse dahingehend geändert haben, dass eine Umsatzsteuerzahlung nicht mehr
notwendig ist – da Sie KleinunternehmerIn sind (unter EUR 30.000,- p. a.), teilen Sie dies Ihrem zuständigen
Finanzamt mit. Ihre Steuerdaten werden dann entsprechend korrigiert.
Übrigens:
Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge werden nur festgesetzt, wenn diese € 50,- übersteigen.
01.10.2009
Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Jahressteuererklärungen
Darunter fallen jene Erklärungen, die einmal pro Jahr abzugeben sind, wie z. B. die Einkommensteuer- oder
Umsatzsteuererklärung.
Sie haben eine Steuernummer
In diesem Fall wird das Finanzamt bei Nichteinhalten der Fristen von sich aus tätig werden.
Sanktionen vom Finanzamt
Jedenfalls
- Verhängung einer oder mehrerer Zwangsstrafen mit Fristsetzung - um die Abgabe der Erklärung durchzusetzen (je EUR 220,-)
- Festsetzung (Schätzung) der Abgaben inkl. Zinsen (für Einkommensteuer) seitens des Finanzamtes mittels Bescheid
- Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe bis zu 10 % der festgesetzten Abgaben
- Verhängung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 % der festgesetzten Abgabe der USt
- Berechnung von Anspruchszinsen bei der ESt, bei höheren Nachzahlungen ab Oktober des Folgejahres.
Was können Sie, tun um diese Sanktionen zu vermeiden?
Wenn Sie steuerlich vertreten sind, verwaltet die Abgabefrist Ihre Steuerberatungskanzlei, ansonsten besteht die
Möglichkeit der individuellen Fristverlängerung. Ist die Schätzung des Finanzamtes zu hoch, kann gegen die
Schätzungsbescheide - innerhalb einer Frist von 4 Wochen - berufen werden.
Schätzt das Finanzamt die Bemessungsgrundlage und damit die Steuerlast niedriger als diese tatsächlich ist, so
haben Sie unter Umständen Glück gehabt.
Achtung! Bei mehrmaligem Ausprobieren "bettelt" man aber gerade zu nach einer Betriebsprüfung
(heißt nunmehr Außenprüfung) durch die Behörde!
Der Vollständigkeit halber sei hier noch der Fall erwähnt, dass Sie noch keine Steuernummer (beantragt) haben.
In diesem Fall ist die Nichtabgabe der Erklärungen innerhalb der gesetzlichen Fristen der klassische Fall der
Steuerhinterziehung.
Abhängig von der Höhe der Abgaben
Verurteilung nach dem FinanzstrafG und Verhängung eines Strafzuschlages bis zu 200% der hinterzogenen Abgaben
und/oder Freiheitsstrafen bis zu 7 Jahren (wenn der hinterzogene Betrag mehr als EUR 3 Mio. beträgt)
01.10.2009
Grippeschutzimpfung ist steuer- und beitragsfrei + eine Betriebsausgabe
Wenn DienstgeberInnen zahlen Grippeschutzimpfung ist steuer- und beitragsfrei.
Immer mehr Unternehmen investieren in die Gesundheit ihrer MitarbeiterInnen und übernehmen als Vorsorgemaßnahme die
Kosten von Schutzimpfungen.
Wie ist diese Zuwendung abgabenrechtlich zu behandeln?
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die DienstgeberInnen den DienstnehmerInnen kostenlos oder
verbilligt anbieten (z. B. Grippe- oder Zeckenschutzimpfungen), stellen einen lohnsteuerfreien Vorteil dar.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gewährung des Vorteils an alle DienstnehmerInnen oder einer bestimmten
Gruppe von DienstnehmerInnen.
Weil es sich bei der Kostenübernahme für die Schutzimpfung um eine freiwillige soziale Zuwendung der
DienstgeberInnen handelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Die Ausgabe vermindert selbstverständlich auch die Einkommensteuer.
23.09.2009
Ist Schokolade schenken strafbar?
Geschenke bis zu EUR 100,- erlaubt: Ist Schokolade schenken strafbar?
Der Nationalrat hat am 8. Juli 2009 die Novelle des Korruptionsstrafrechts beschlossen.
Es geht die Angst um, dass jedes Geschenk an AmtsträgerInnen bereits strafbar sein könnte.
Das Justizministerium hat umfassende Erläuterungen angekündigt. Nun liegen die ersten Detailinformationen vor.
Erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist.
AmtsträgerInnen dürfen nicht in Versuchung geführt werden! Strafbar sind sowohl die Annahme als auch das
"Sich-Versprechen-Lassen" von Vermögensvorteilen aller Art. AmtsträgerInnen sind beispielsweise auch
ein GeschäftsführerInnen einer GmbH unter Rechnungshof-Kontrolle. Erlaubt sind jene Geschenkannahmen, die
nicht gegen ein dienst- oder organisationsrechtliches Verbot verstoßen.
Auch (wiederholten) Essenseinladungen führen in der Regel nicht zu einer Strafbarkeit, es sei denn, diese
"Anfütterungen" sind nach einer individuellen Dienstvorschrift ausdrücklich verboten oder wegen des
"Codes-of-conduct" (Unternehmensleitbild) nicht erwünscht.
Einladungen zu Fortbildungsveranstaltungen sind beispielsweise zulässig, da solche Aktivitäten mit der
Erfüllung der Aufgaben des Amtsträgers unmittelbar zusammen hängen. Der Justizausschuss geht davon aus, dass die
Obergrenze für Geschenke bei EUR 100,- liegen sollte. Bei Richtern oder Polizisten gibt es jedoch keine
Geringfügigkeitsgrenze.
"Gefälligkeiten" fordern ist streng verboten - ein Beispiel: Der Betriebsprüfer fordert eine
Essenseinladung dafür, dass er die Kosten für Restauranteinladungen an GeschäftspartnerInnen als steuerliche
Betriebsausgabe anerkennt und der geprüfte Unternehmer willigt ein. Sowohl der Unternehmer als auch der Amtsträger
sind strafbar.
Verknüpfungen von Gefälligkeiten mit Amtshandlungen sind strengstens untersagt.
Weitere Beispiele:
Wenn Sie einen Blumenstrauß an die Lehrerperson Ihres Kindes nach Ende des Schuljahres oder eine Bonbonniere für
die Krankenschwester nach dem Spitalsaufenthalt geben, kann das strafbar sein, wenn damit von den AmtsträgerInnen
sozusagen eine "Gefälligkeit gefordert" wurde.
Schon ein kleines Entgegenkommen der AmtsträgerInnen – auf Grund eines Geschenkes - ist strafbar, wie
beispielsweise das Vorziehen eines Aktes.
Tätige Reue und Vorausinformation
Neu ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige. Wer sich selbst und andere "vernadert", kann
straffrei bleiben, wenn das Geld oder die Sache freiwillig zurück gegeben wird.
Wie können sich UnternehmerInnen schützen:
Entweder Sie gewähren überhaupt keine Vorteile an AmtsträgerInnen oder Sie informieren sich gewissenhaft vorab,
ob die Annahme des Geschenkes nach dem individuellen Dienst- bzw. Organisationsrecht verboten bzw. erlaubt ist.
Sprich: Schenken Sie die Schokolade nur UnternehmerInnen!!
23.09.2009
Restaurant Rechnungen/Bewirtungsspesen in der Einkommensteuer
Es gibt hier 2 Möglichkeiten der Absetzbarkeit als Betriebsausgaben:
- Die Essen-Besprechungen können Sie u.U. 100% geltend machen, wenn diese folgende Themen betreffen:
- „Veranstaltungskosten“ (d. h. Sie halten mit Ihren Subunternehmer Besprechungen, Betriebsbesichtigungen ab, in
welchen Sie Ihre „Produktpalette“ erläutern)
- „Verpflegung bei Fortbildungsveranstaltungen“ (Schulungen von DienstnehmerInnen von GeschäftspartnerInnen bzw.
von Geschäftspartner selbst, sonstige selbst veranstaltete Seminare,
)
- Firmenjubiläen oder ähnliche Anlässe und nur Imbisse und Erfrischungen gereicht werden, auch Kostproben bei
Betriebseröffnungen,
- Essenseinladungen mit Entgeltcharakter, wenn z. B. ein Journalist Informanten bewirtet, d. h. für den Informanten ist
die Einladung eine Einnahme!
- ev. sind s.g. „Projektkosten“ möglich (d. h. Sie besprechen mit AuftraggeberInnen laufende Projekte)
- Besprechungen mit 50 % als Betriebsausgabe nehmen Sie dann in Anspruch, wenn
- Sie zukünftige Aufträge lukrieren wollen (d. h. es ist der WERBEcharakter im Vordergrund)
- Bewirtung von Geschäftsfreunden in der Kantine, im eigenen Betrieb
- Bewirtung bei werbewirksamen Betriebseröffnungen
- Bewirtung bei Informationsveranstaltungen, Pressekonferenzen,
- Bewirtung eines Zivilingenieurs anlässlich von Projektpräsentationen
NICHT absetzbar als Betriebsausgaben sind Bewirtungen:
- im Haushalt des/ der Steuerpflichtigen
- bei Besuchen von Vergnügungsetablissements, Casino,
- bei/ nach Besuchen von Bällen, Konzerten, Theater,
- Feiern außerhalb der Betriebsräumen nach der Betriebseröffnung wie Heurigenbesuche
- Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss als sogen „Kontaktpflege“
- aus persönlichem Anlass wie Geburtstage, Pensionierung,
Belegnachweis
Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung geleistet worden ist. Als
UnternehmerIn haben Sie die Aufgabe Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch
schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen des
Finanzamtes zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO).
Hinweis
In der Buchführung gilt der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg!
Empfängerbenennung
Laut Finanz ist Folgendes dazu zu sagen: Wenn Sie Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen möchten, kann
das Finanzamt von Ihnen verlangen, dass Sie die EmpfängerInnen dieser Beträge genau bezeichnen (Nennung von
Namen und Adressen; § 162 BAO) – dies gilt in Besonderen für SUBHONORARE. In solchen Fällen steht es dem
Finanzamt zu, die Namhaftmachung des/der Empfängers/Empfängerin zu fordern. Verweigert der/die UnternehmerIn
die verlangten Angaben, dann sind die beantragten Absetzungen zwingend nicht anzuerkennen. Auch wenn außer
Zweifel steht, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet worden und betrieblich veranlasst sind.
D. h. empfehlenswert ist: eine Beschriftung von Belegen, damit durch den Steuerpflichtigen der Nachweis bzgl. eines
konkreten Geschäftes oder der ausschließlichen beruflichen Notwendigkeit gelingt, insbesondere, wenn für die Finanz
die betriebliche Veranlassung nicht sofort erkennbar ist: wie bei Bewirtung, Taxi, Literatur,
. Sie notieren
dann auf die Rechnung den betrieblichen Grund für diese Ausgabe und ev die EmpfängerInnen. und trotz aller
Bemühungen verbleibt ein letzes Ermessen der prüfenden Finanz, ob solche Ausgaben anerkannt werden.
17.08.2009
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