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mit uns SPAREN SIE Steuern!

Lieber Gutscheine statt Bares - Geschenke an DienstnehmerInnen und/oder KundInnen

Ob Geburtstag, großes Unternehmensjubiläum oder Weihnachten: Wer in Sachen Firmengeschenke und Firmenfeste die Spielregeln der Finanz berücksichtigt, kann Einiges an Steuern einsparen. Im Prinzip gilt: Statt steuerpflichtiger Geldgeschenke sollten UnternehmerInnen lieber Gutscheine oder Sachgeschenke geben. Diese sind bis zu 186 EUR pro Jahr und DienstnehmerIn steuer- und sozialversicherungsfrei. Betriebsfeierlichkeiten dürfen bis zu 365 EUR pro Person und Jahr kosten. Das Betriebsstättenfinanzamt akzeptiert Betriebsausgaben gerne, wenn diese für Annehmlichkeiten an DienstnehmerInnen anfallen.

Geschenke
Beginnen wir mit den Geschenken: Reine Geldgeschenke sind leider steuerpflichtig. MitarbeiterInnen freuen sich genauso über Geschenkgutscheine oder auch auf Sachgeschenke wie Bücher, CDs und Blumen. Diese sind dann – wie erwähnt - bis zu einem Freibetrag von 186 EUR pro DienstnehmerIn und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Vorteil für DienstgeberInnen: Selbstverständlich sind diese Ausgaben voll steuerabzugsfähig. Schließlich schenkt ein Unternehmen vor allem aus betrieblichen Gründen an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen – sowohl als Danke für bisherige Leistung als auch für die Motivation in der Zukunft.

Für Betriebsfeierlichkeiten gibt es ebenso einen Freibetrag, dieser beträgt 365 EUR pro MitarbeiterIn. Er gilt aber fürs ganze Jahr, nicht etwa nur für eine einzelne Weihnachtsfeier. Überschreiten die Ausgaben für diverse Firmenfeiern diesen Freibetrag, so sind die - für die Belegschaft getätigten - Mehrausgaben bei den MitarbeiterInnen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig! Die MitarbeiterInnen werden über solche Geschenke wohl kaum besonders begeistert sein.

Autoradios und Navi
Wenn UnternehmerInnen Autoradios in die Autos der DienstnehmerInnen einbauen lassen, stehen die heiß begehrten Steuerabzüge zu, d. h. die DienstnehmerInnen müssen dafür keine Steuern zahlen. Selbstverständlich gilt dies auch für nachträglich eingebaute Navigationsgeräte…ein besonderes "Zuckerl" für passionierte AutofahrerInnen!

Individuelle Geschenke
Wie sieht es nun mit individuellen Geschenken an MitarbeiterInnen aus, etwa einer Uhr anlässlich des Firmenjubiläums oder einem Kinderwagen zur Geburt des Kindes? Bleibt das Geschenk preislich unter den angeführten Betragsgrenzen (also derzeit 186 EUR pro DienstnehmerIn pro Jahr), dann lukriert der Unternehmer/die Unternehmerin den Steuerabzug, und die/der glückliche EmpfängerIn freut sich über Steuerfreiheit. Übrigens: Auch der Kauf eines Blumenkranzes für verstorbene DienstnehmerInnen ist steuerlich abzugsfähig

Werbegeschenke an KundInnen
Da möchten wir Sie gerne über folgende gesetzliche „Feinheit“ informieren: Laut § 3 Abs. 2 UStG, RZ 361 ff UStR kann eine USt (Umsatzsteuer = Vorsteuer) bei Werbegeschenken nur bis zur Grenze von 40,- EUR netto pro EmpfängerIn pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Z. B. ein Buch kostet 50,- EUR, d. h. 44,- EUR sind Werbung inkl 10 % USt und 6,- EUR sind Werbung ohne USt.

Einkommensteuerlich ist es eigentlich noch problematischer, weil durch die Geschenke eine nachweisliche Werbewirkung gegeben sein muss, also eigene Produkte mit dem Firmenlogo werden meist von der Finanz als Werbung angesehen. Was machen DienstleisterInnen?? Eventuell ein Blumenstock mit Firmenlogo – Aufkleber, oder speziell gestaltete Gutscheine, die auch zeigen von welchem Unternehmer/welcher Unternehmerin diese übergeben wurden. Am Besten Sie besprechen mit Ihrem Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin, was Sie geben möchten.

05.12.2012

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Tipps für Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen, was kann noch vor dem 31.12. beachtet werden

Das Jahr 2012 neigt sich dem Ende zu, weshalb wir Ihnen Tipps zur Steuergestaltung geben wollen.

Die Anregungen sollen dazu dienen, Gewinne und daraus resultierende Steuerbelastungen für 2012 zu vermindern, zu gestalten oder zumindest zu verschieben.
  • Hinausschieben oder Vorziehen von Ausgaben (die tatsächliche Zahlung zählt).
    Dasselbe gilt auch in der umgekehrten Richtung für die Einnahmen (auch hier zählt die tatsächliche Vereinnahmung und nicht die Rechnungslegung).
  • "Über den Zufluss" gelten seit 2011 für bescheidmäßige Nachzahlungen und Zahlungen aus öffentlichen Mitteln neue Regeln:
    diese Zahlungen sind immer in jenem Jahr zu erfassen, für das sie zustehen bzw für welches Jahr diese gezahlt werden und nicht WANN diese bezahlt werden; hier handelt es sich vor allem um Förderungen.
  • Regelmäßige (also vierteljährliche, monatliche etc.) Einnahmen oder Ausgaben werden auch "anders" zugeordnet, d. h. bei Zu– bzw Abfluss bis 15. Jänner 2013 noch dem Jahr 2012; dasselbe gilt umgekehrt bei Vorauszahlungen für 2013 (zählen ab dem 15. Dezember 2012 zum Jahr 2013); hier sind z. B. Wartungsverträge, Versicherungen, … gemeint
  • Vorauszahlung von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Miet-, Garantie-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs– und Verwaltungskosten sind möglich, jedoch nur für den Zeitraum bis maximal Ende 2013 (ansonsten besteht Verteilungspflicht auf den gesamten bezahlten Zeitraum). Hierunter fallen z. B. Steuerberatungskosten
  • Vorauszahlungen für erwartete NACHbemessungen von GSVG- Sozialversicherung für das laufende Jahr sind laut Finanzministerium (entgegen der Meinung des UFS) weiterhin im Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgaben, soferne die Höhe sorgfältig geschätzt wurde (EStR Tz 4623).
  • Auch 2012 gibt es den 13%igen Gewinnfreibetrag (GFB), der bis zu einem Gewinn von 30.000,-- automatisch berücksichtigt wird, darüber durch – von Ihnen getätigte - bestimmte Investitionen & Wertpapiere.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter:
    Wirtschaftgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,--(Betrag ohne USt, wenn ein Vorsteuerabzug möglich ist, sonst inklusive USt.) können im Jahr der Anschaffung sofort steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Verlustvorträge von Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen:
    Seit 2007 können Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen die Verluste der letzten drei Kalenderjahre als Verlustabzug (unter Beachtung der 75%igen Vortragsgrenze) abziehen.
  • Spenden aus dem Betriebsvermögen:
    Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte Institutionen sowie Spenden für mildtätige Zwecke sind bis zu maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres steuerlich absetzbar. Eine Liste der begünstigten Empfänger ist auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at abrufbar. Geld- und Sachspenden bei Katastrophenfällen sind betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar, wenn damit ein entsprechender Werbeeffekt verbunden ist. Die Zahlung muss in dem Jahr erfolgen, in welchem sich der Betrag steuermindernd auswirken soll.
Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bei konkreten Fragen ersuchen wir um Ihre Kontaktaufnahme – wir freuen uns.

29.11.2012

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Gewinnfreibetrag = GFB (Freibetrag für einkommensteuerpflichtige Selbstständige 10 EStG)

  • für:
    • Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen und
    • BilanziererInnen

    • sprich:
    • EinzelunternehmerInnen ebenso wie
    • PersonengesellschafterInnen

    • NICHT jedoch für Kapitalgesellschaften wie etwa eine GmbH
  • der Gewinn stammt aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- u. Forstwirtschaft; Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit)
  • berechnet: in der Höhe von 13 % vom betrieblichen Gewinn
  • Was ist das genau?
    • GRUNDFREIBETRAG = GFB: BIS 30.000,- EUR Gewinn müssen keine Investitionen getätigt werden, d. h. die 13 % werden automatisch berücksichtigt
    • Investitionsbedingter GFB: ÜBER 30.000,- EUR Gewinn ist - wie bisher - in bestimmte neue Anlagegüter (LKWs, Geräte, Büromöbel etc.) bzw. Wertpapiere zu investieren. - Die Behaltedauer im Betrieb beträgt jeweils vier Jahre.
    • bei UnternehmerInnen, die die Ausgaben "pauschalieren", gibt es auch den GFB - jedoch nur den Grundfreibetrag
16.11.2012

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Neue Selbständige (ohne Gewerbeberechtigung) - VERMEIDUNG DES STRAFZUSCHLAGS bei der SVA

Diese Information richtet sich an die Neuen Selbständigen - also diejenigen ohne Gewerbeberechtigung -, die noch nicht bei der SVA versichert sind bzw. an diejenigen, die noch keine GSVG Beiträge an die SVA leisten z. B. Angestellte, die zusätzlich unterrichten, diejenigen, die gerade mit einer Tätigkeit begonnen haben und noch beim Partner/bei der Partnerin mitversichert sind, ….

Auch Neuen Selbständigen empfehlen wir einen buchalterischen Status gegen Ende des Jahres zu stellen:
  1. kann dadurch die zu erwartende Einkommensteuer berechnet werden
  2. kann der/die Neuen Selbständige eine mögliche Überschreitung bestimmter sozialversicherungspflichtig Versicherungsgrenzen erkennen.
Schon EIN Cent Überschreitung entscheidet über die Sozialversicherungspflicht - und über den 9,3%igen Strafzuschlag.

Es gibt dabei 2 Grenzen zu beachten:
  • kleine Grenze: € 4.641,60 Gewinn/Jahr (2013) - für diejenigen, deren Selbständigkeit zusätzlich zu einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird
  • große Grenze: € 6.453,36 Gewinn/Jahr - für diejenigen, deren Selbständigkeit die einzige Erwerbstätigkeit darstellt
JedeR Neue Selbständige sollte - ein Monat ab Beginn der Tätigkeit - eine „Überschreitungserklärung“ abgeben. Wer keine Überschreitungserklärung abgibt, die maßgebliche Grenze dann doch überschreitet, wird nachträglich sozialversichert und - soferne die Überschreitung nicht bis zum 31.12. des betreffenden Jahres gemeldet wurde - mit dem Strafzuschlag von 9,3% belegt.

Keinen Strafzuschlag gibt es, wenn Sie zwar erklärt haben, die Versicherungsgrenze nicht zu überschreiten und von der Selbstversicherung (durch Opting In) in der Krankenversicherung Gebrauch gemacht haben und auf Grund dieser bei der SVA krankenversichert sind.

Wie vermeiden Sie den Strafzuschlag?
  • Wenn Sie während des Jahres feststellen, dass Sie die - für Sie geltende - Grenze überschreiten werden, melden Sie der SVA dies umgehend. Ein formloses Schreiben oder Vorsprache bei der SVA genügt.
  • Wenn Sie nicht wissen, ob Sie die Grenze überschreiten werden, ermitteln Sie bis Anfang Dezember den bisherigen Gewinn. So wissen Sie dann, ob Sie sich bei der SVA melden müssen, bzw. wie viel Sie im Dezember maximal noch Einnehmen sollten, ohne die Grenze zu überschreiten, bzw. wie viele Ausgaben Sie noch tätigen müssen, damit der Gewinn doch noch unter die Grenze kommt.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung Ihres vorläufigen Gewinnes und sagen ihnen, ob Sie sich bei der SVA melden müssen.

15.10.2012

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Weiterverrechnete Spesen - wie sollen diese verrechnet werden?

Immer wieder tritt die Frage auf "wie verrechne ich Spesen, die ich im Auftrag bezahlt habe - besonders im Hinblick auf die zu verrechnende Umsatzsteuer"

Unsere Antwort – aus steuerlicher Sicht - dazu:

Fall 1:
Die Spesen (wie z. B. Km-Geld, Taggeld, Porto, Versandkosten,…) fallen im Zuge einer Dienstleistung – eher als "untergeordnet" – an, sie "teilen das Schicksal" der Hauptleistung. Sie sind Ausgaben im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Was heisst das in der praktischen Durchführung?

Die Spesen werden in der Honorarnote – anschließend an die verrechnete Dienstleistung – mit dem (Netto)Betrag (Achtung: bei Ausgaben wie z. B. Benzin, bei denen keine Umsatzsteuer bei der Finanz "geholt" werden darf, den Bruttobetrag verrechnen) angeführt und die so errechnete Summe ist der (Gesamt)Nettobetrag, von dem dann die USt berechnet wird.

Diese Spesen bleiben als Originalrechnungen in Ihrer Buchhaltung als Ausgaben. Sie "neutralisieren" damit die - wie oben beschriebenen - verrechneten Einnahmen. Der Auftraggeber erhält ev. Kopien der weiterverrechneten Spesen.

Fall 2:
Die Spesen sind echte durchlaufende Posten, d. h. Ausgaben auf fremde Rechnung auf fremden Namen - (Sie zahlen Rechnungen wie Gebühren,Porto, Handwerker, …). Diese werden in einer extra Abrechnung als "weiterverrechnete Spesen" angeführt - 1:1 (ohne zusätzlicher USt). (Bitte nicht "Rechnung" oder "Honorarnote" schreiben, da kein Leistungsaustausch gegeben ist bzw Sie auch nichts verkaufen und nicht gemeinsam in Ihrer Honorarnote der Hauptleistungen)

Es werden die Originalrechnungen mitgegeben (ab EUR 150,- netto müssen diese Rechnungen auf den Namen des Auftraggebers, für den die Spesen sozusagen "vorfinanziert" wurden, lauten) und Sie geben die Kopien der weiterverrechneten Spesen zu Ihrer Abrechnungsdurchschrift in Ihre Buchhaltung. Dieser Vorgang wird auf ein Verrechnungskonto gebucht, welches erfolgsneutral ist, d. h. den Gewinn nicht beeinflusst.

TIPP: Falls es Ihnen möglich ist und Sie auch dem Finanzamt nicht erklären wollen, dass es sich hier weder um Einnahmen noch um Ausgaben handelt, empfehlen wir eine BARabwicklung .
20.05.2010

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Unterschriften bei Behörden

Bei Behörden wie Finanzämter nur unterschreiben, wenn Sie sich vorher mit uns (Ihrer steuerlich versierten Vertrauensperson) abgesprochen haben; z.B. haben einige Klienten einen „ Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer“ beim Finanzamt unterschrieben, ohne sich der Tatsache bewusst zu sein, dass sie damit auf 5Jahre gebunden sind, ihre Honorare MIT Umsatzsteuer zu schreiben.

Wir empfehlen, IMMER auch eine Kopie zu verlangen - bei allem, was Sie bei Behörden (auch Versicherungsanstalten) unterschreiben bzw abgeben.
03.05.2010

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Was tun, wenn's eng wird?

Wir hoffen, dass SIE nie in diese Situation kommen - wichtige Informationen zur rechten Zeit können jedoch vorbeugen.

Bei kurzfristigen finanziellen Engpässen sollten Sie die Finanzamtszahlungen keinesfalls einfach "vergessen".

UnternehmerInnen müssen gesetzlich vorgeschrieben Folgendes ans Finanzamt abführen:
  1. bis zum 15. eines jeden Monats die Umsatzsteuer für den zweit vorangegangenen Monat (also beispielsweise bis 15. November für September) Betriebe mit Jahresumsätzen unter EUR 22.000,-- müssen einmal pro Vierteljahr Umsatzsteuer zahlen (ab 2010 EUR 30.000,--).
  2. die Lohnsteuer für den vorangegangenen Monat an
Es kann vorkommen, dass zu diesem Zeitpunkt die finanziellen Mittel fehlen, um die Steuern zu entrichten. Das Falscheste wäre, in einer solchen Situation nicht nur nicht zu bezahlen, sondern überhaupt nichts zu tun.

Eine solche Säumnis kann ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung und eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.

Gerade bei Umsatzsteuer und Lohnsteuer legt das Finanzamt sehr strenge Maßstäbe an.

Diese kostspieligen Konsequenzen können leicht vermieden werden:

Auch wenn die Mittel fehlen, um die Abgaben zu entrichten – bis zum Fälligkeitstag muss dann unbedingt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung U 30 abgegeben werden (grundsätzlich elektronisch bzw amtlicher Vordruck) und dem Finanzamt die Höhe der fälligen Lohnabgaben mitgeteilt werden.

Für die nicht rechtzeitig entrichteten Abgaben werden dann eventuelle Säumniszuschläge von zwei bis vier Prozent des ausständigen Abgabenbetrages vorgeschrieben (je nach Dauer der Säumigkeit).

Um dies zu vermeiden, kann schon vor dem Fälligkeitstag um Stundung bzw. Ratenzahlung (allerdings wird dzt. mit 4,88 % verzinst) angesucht werden.

Ein solches Ansuchen muss eine Begründung dahingehend enthalten, dass ein nur vorübergehender finanzieller Engpass vorliegt, die sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden und die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.

Tipp:
  1. Die Chancen, dass ein solches Ansuchen positiv erledigt wird, sind zwar bei Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen gering, das Finanzamt muss, wenn das Ansuchen bis zum Fälligkeitstag einreicht wird, zumindest eine Nachfrist für die Zahlung von einem Monat gewähren. Auf diese Weise kann sowohl die Verhängung eines Säumniszuschlages vermieden, als auch ein Zahlungsaufschub erreicht werden.
  2. Wer nicht genug Geld für die Bezahlung aller Lohnabgaben (hier fällt auch der Dienstgeberbeitrag für die SV=GKK hinein) hat, sollte so vor sich gehen:

    • Nur den Dienstnehmeranteil an die GKK einzahlen und den Dienstgeberanteil schuldig bleiben. Bei der Einzahlung sollte als Zahlungsgrund „nur Dienstnehmeranteile“ geschrieben werden.
    • Wenn dies auch nicht möglich ist, sollte im selben Verhältnis, in welchem man Lohnsteuer und Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung nicht zahlen kann, auch die Auszahlung an die DienstnehmerInnen gekürzt werden – so liegt keine Unterschlagung vor: da von weniger ausgezahltem Gehalt auch weniger einbehalten wurde.
Die NICHT-Einzahlung von Lohnsteuer und Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung werden streng behandelt – es ist das "treuhändisch verwaltetes" Geld der Dienstnehmerinnen, welches eben von diesen einbehalten wird.

Das NICHT- Weiterzahlen dieser Lohnabgaben stellt eine Veruntreuung im Sinne des Strafrechtes dar, und kann eine Verurteilung mit Vorstrafe nach sich ziehen.

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Senkung des Einkommen- und Lohnsteuertarifs

EinkommenDurchschnittssteuersatzGrenzsteuersatz
bis 11.000 EUR
bisher 10.000 EUR
0 %0 %
bis 25.000 EUR 20,44%
bisher 23 %
36,50 %
bisher 38,33 %
z. B. bei 51.000 EUR 32,05 %
bisher 33,5 %
43,2143 %
bisher 43,5961 %
bis 60.000 EUR
bisher 51.000 EUR
33,735 %
bisher 33,5 %
43,2143 %
bisher 43,5961 %
über 60.000 EUR 50 %


Die Einkommensteuer sinkt 2009 je nach Einkommen zwischen 449,- EUR und 1.350,- EUR p. a.

18.02.2009

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Spenden

Ab 2009 steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen für mildtätige Zwecke (Milderung von menschlicher Not) und Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Voraussetzungen:
  • max. 10 des Gewinnes des Vorjahres
  • der Verein muss zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste beim BMfF eingetragen sein
  • Bekanntgabe der eigenen SV –Nummer auf dem Erlagschein
  • Satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge sind nicht als Sonderausgaben absetzbar
17.02.2009

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Überprüfung UID-Nummer: Was müssen Sie tun, wenn Sie mit Unternehmern aus den EU-Ländern geschäftliche Verbindungen haben?

Das "einfache" Bestätigungsverfahren (Stufe 1 Abfrage) = Prüfung der Gültigkeit einer UID-Nummer

Da die Steuerbefreiung des inländischen Lieferanten/Leisters von der UID des Abnehmers abhängt, ist es unbedingt notwendig, sich die UID-Nummer des Geschäftspartners bestätigen zu lassen.

Zu diesem Zweck ist ein eigenes UID-Büro eingerichtet, welches telefonisch, mit Telefax oder schriftlich Bestätigungen erteilt – das Formular dazu heißt U 16. Das Einholen dieser Bestätigung ist gebührenfrei. Das UID-Büro befindet sich in 4875 Suben, Suben 25. Die Telefonnummer 0810-005310, die Telefaxnummer 0810-005012. (Bürozeiten: Mo bis Do 7:30–18:00 Uhr/Fr 7:30–15:30 Uhr). Die Abfrage ist auch über FinanzOnline möglich. Die Bestätigung wird sofort am Bildschirm angezeigt und kann ausgedruckt werden. Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist aufzubewahren (gem. § 132 BAO).

Das "qualifizierte" Bestätigungsverfahren (Stufe 2 Abfrage) = Gültigkeit der UID-Nummer UND Name, Anschrift des Warenempfängers/Geschäftspartners

Eine Anfrage nach Stufe 2 ist dann empfehlenswert, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden sowie bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen (siehe UStRL 2000, Rz 4361).
16.02.2009

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Was bedeutet das "Bankenrettungsgesetz" für SIE - als UnternehmerIn, als private Person

Das Gesetz zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes - die Sicherung der Spareinlagen
Hier die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:

Welche Einlagen fallen unter die neue unbeschränkte Einlagensicherung?

Alle Guthaben bei einem österreichischen Kreditinstitut unterliegen der Einlagensicherung. Die Garantie umfasst alle Girokonten, Sparbücher, Sparkarten etc.

Wie hoch ist die Einlagensicherung?

Die Guthaben von natürlichen Personen sind unbeschränkt gesichert.

EinzelunternehmerInnen kommen ebenfalls in diesen Genuss der unbeschränkten Besicherung, da sie natürliche Personen sind.

Für kleine Gesellschaften sind Einlagen bis EUR 50.000,- mit 10 % Selbstbehalt gesetzlich gesichert. Kleine Gesellschaften sind Kapital- und Personengesellschaften bis EUR 4,84 Mio. Bilanzsumme, EUR 9,68 Mio. Umsatz bzw. 50 Mitarbeitern.

Für alle anderen Unternehmen und juristischen Personen (z. B. Stiftungen, Vereine …) ist die Grenze – wie bisher - EUR 20.000,- und 10 % Selbstbehalt.

Große Kapitalgesellschaften sind weiterhin von der Einlagensicherung ausgenommen.

Der jeweilige Höchstbetrag gilt pro Kunde und Kreditinstitut. Beträge von Anderkonten werden dem jeweiligen Eigentümer zugerechnet. So werden die Guthaben von Sparvereinen je Einleger separat betrachtet und es gilt die unbegrenzte Sicherung pro Sparer.

Wer garantiert die Einlagen?

Jede Bank in Österreich ist verpflichtet, einem Sicherungssystem anzugehören, das im Falle einer Bankeninsolvenz die Einlagen ersetzt. Wenn die unbeschränkte Einlagensicherung der natürlichen Personen zum Zuge kommt, übernimmt der Staat die Ausfallshaftung für Beträge über EUR 50.000,-. Die Sicherungssysteme müssen einander bis EUR 50.000,- aushelfen, wobei auch hier in Notfall der Staat helfend eingreift. Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung mit Staatshaftung, gibt es freiwillige Garantiegemeinschaften. So haften die Landesbanken oder Zentralbanken für die Einlagen bei Regionalbanken auch über die gesetzlichen Beträge hinaus. Im Falle einer Insolvenz der gesamten Garantiegemeinschaft, wird aber nur der gesetzliche Höchstbetrag garantiert.

Ab wann / bis wann gilt das neue Gesetz?

Das Gesetz tritt rückwirkend mit 1.10. 2008 in Kraft und gilt bis Ende 2009. 2010 wird der Haftungsbetrag für natürliche Personen auf EUR 100.000,- reduziert, da dann eine EU-weite Regelung in Kraft treten soll.

Ich habe Wertpapiere in einem Bankdepot. Sind diese Wertpapiere gesichert?

Für Wertpapiere gilt:
Von der Bank nur verwahrte Papiere fallen nicht in die Konkursmasse. Sie werden also dem Anleger ausgefolgt oder auf das Wertpapierdepot einer anderen Bank übertragen. Für Wertpapiere, die die Bank selbst begeben hat, gilt nur eine Garantie im weiteren Sinne, da mit dem neuen Gesetz ein Konkurs der Bank durch Eigenkapitalunterstützung ausgeschlossen werden soll.

TIPP
Gesellschaften und andere juristische Personen können ihre Guthaben auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Geschäftsführer, Gesellschafter oder Vereinsvorstände halten treuhändisch als natürliche Person ein Sparbuch und kommen so in den Genuss der unbeschränkten Haftung. Achten Sie auf eine schriftliche Vereinbarung und Gesellschafterbeschluss (Vorstandsbeschluss).
27.10.2008

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UID-Nummern-Validierung

EU-Online UID-Nummernabfrage:
Unter folgendem Link können Sie eine UID-Nummer überprüfen.
http://ec.europa.eu/ taxation_customs/ vies/ vieshome.do
Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Qualifiziertes UID-Bestätigungsverfahren:
Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID in Verbindung mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft.

Die Anfragen können entweder telefonisch, mit Telefax oder schriftlich gestellt werden. Bei Ihrem Finanzamt liegt dazu auch ein eigenes Antragsformular (U 16) auf, das Sie beliebig oft vervielfältigen können.

Weitere Informationen können Sie folgender Seite des Bundesministeriums für Finanzen entnehmen:
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/UIDNummerBinnenmarkt/
DasUIDBesttigungsve_4355/_start.htm


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Meldepflicht statt Erbschaftssteuer

Ab dem 1. August 2008 ist Erben und Schenken zum Nulltarif möglich!
Im Gegenzug werden mit dem neuen Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt.

Anzeigeverpflichtung von Schenkungen

Durch die Anzeigeverpflichtung ist es der Finanz leichter möglich, Umgehungen von Steuerpflichten aufzudecken. Eine Schenkung soll steuerfrei sein, wenn sie aus freigiebigen Motiven - also ohne Erwartung einer Gegenleistung - erfolgt.

Ein - eigentlich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise - steuerpflichtiger Leistungsaustausch kann NICHT als eine Schenkung getarnt werden (z. B. durch die Bezeichnung als Schenkung) - das gilt z. B.
  • für die Entlohnung von MitarbeiterInnen durch UnternehmerInnen
  • für die Dienste eines Handwerkers ,Installateurs, …
Die Meldepflicht von Schenkungen
  • trifft Schenker und Beschenkten gleichermaßen.
  • für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen, ausgenommen sind Grundstücke
  • die Frist beträgt 3 Monate

Keine Meldepflicht

  • Zuwendungen zwischen Angehörigen, deren Wert innerhalb eines Jahres EUR 75.000 nicht übersteigt.
  • Zwischen Nichtangehörigen liegt die (Frei)Grenze bei EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren.
  • Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb dieser Fristen, so sind die einzelnen Werte zusammenzuzählen.
Überdies sind z. B. Gewinne aus Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen oder Zuwendungen an Kirchen nicht anzeigepflichtig.

Sanktionen bei NICHTMELDUNG

Geldstrafen von bis zu 10 % des übertragenen Wertes. Die Vortäuschung von Schenkungen - um andere Steuern (z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) zu umgehen - kann mit dem dreifachen des verkürzten Betrages sowie einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Bei Verkürzung um mehr als EUREUR 500.000 kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei mehr als EUR 3 Mio sogar bis zu 7 Jahren betragen.

Auch wenn es sich derzeit noch um einen Gesetzesentwurf handelt, ist davon auszugehen, dass die Kernelemente auch tatsächlich als Gesetz verabschiedet werden. Weitere Details: Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen
Durch Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken grunderwerbsteuerpflichtig.

Bei Unternehmensübertragungen ist die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken mit einem Freibetrag von EUR 365.000 begünstigt. Ebenso können Ehegatten bei dem Erwerb einer gemeinsamen Wohnstätte mit nicht mehr als 150m2 eine Teilung (Schenkung zwischen den Ehegatten) steuerfrei vornehmen.

Zuwendungen von und an Stiftungen

Der Stiftungseingangssteuersatz bleibt bei inländischen Stiftungen bei 5 % und beträgt bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Stiftungen 2,5 %. Die Zuwendung von Substanzvermögen aus einer Stiftung ist - wenn das Vermögen nach dem 31.7.2008 eingebracht wurde - steuerfrei. Für bereits davor bestehendes Stiftungsvermögen sowie für Ertragsausschüttungen soll es bei einer Steuerpflicht in der Höhe von 25 % bleiben.

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(Weihnachts)geschenke aus der Sicht der Finanz

"Echte" Weihnachtsgeschenke für Geschäftsfreunde, also keine Werbeartikel bzw. Warenproben wie Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge oder Wein etc. mit Firmenlogo sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar.

Es besteht auch kein Recht zum Vorsteuerabzug, sofern die Grenze von 40 Euro (inkl USt. pro Empfänger und Kalenderjahr) überschritten wird.

Geringwertige Werbeträger z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge sind nicht in die 40 Euro-Grenze einzubeziehen.

ALT UND GUT: Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 EUR steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an DienstnehmerInnen sind innerhalb eines Freibetrages von 186 EUR jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn Sie "Sachen" schenken (auch Warengutscheine, Goldmünzen).

Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

TIPP:
Wenn die Geschenke an DienstnehmerInnen über bloße Aufmerksamkeiten (z. B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht. Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) bis 365 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro DienstnehmerIn und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 EUR.

Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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Betriebliche (Pensions)vorsorge für alle Unternehmer ab 1.1.2008 gesetzlich verpflichtend

Ab 1.1.2008 gilt für Selbständige und auch für freie DienstnehmerInnen eine betriebliche Vorsorge:

Gewerbetreibende/Neue Selbständige

  • Für Gewerbetreibende und "Neue Selbständige" wird die neue betriebliche Vorsorge gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben, wenn bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft Krankenversicherungspflicht besteht.
  • In diesen Fällen werden von der Sozialversicherungsanstalt - im Rahmen der vierteljährlichen Vorschreibungen - die Beiträge in Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (Basis ist der Gewinn des 3. vorangegangenen Jahres) eingehoben.
  • Diese Beiträge werden von der SVA an die Vorsorgekasse weitergeleitet. Die Gewerbetreibenden bzw. neuen selbständig Erwerbstätigen wählen diese Vorsorgekasse selbst aus
Steuerlicher Vorteil:
  • die Beiträge können in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden
  • eine monatlich ausbezahlte Rente bei Pensionsantritt bleibt steuerfrei
  • Es gibt auch die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalauszahlung, die mit einem begünstigten Steuersatz von nur 6 % versteuert wird.
Neue Selbständige, die unter diese neue Vorsorgepflicht fallen, sind all jene UnternehmerInnen, die zwar keine Gewerbeberechtigung benötigen, die jedoch 2008 mit dem Gewinn aus dieser Tätigkeit die Versicherungsgrenzen überschreiten: EUR 6.453,36 bzw. EUR 4.188,12 p. a., wenn im selben Kalenderjahr auch unselbständige Einkünfte bezogen werden

Freiberufler/Landwirte

  • Für Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte etc.) und Landwirte besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu der neuen betrieblichen Vorsorge. Sie können jedoch freiwillig in Form eines "Opting In"" daran teilnehmen.
  • Auch in diesen Fällen sind die Beiträge 1,53 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage, welche im Rahmen der vierteljährlichen Vorschreibungen von der SVA vorgeschrieben und an die Vorsorgekasse, die vom Unternehmer frei gewählt werden kann, weitergeleitet werden .
  • Für Rechtsanwälte und Notare gelten Sonderbestimmungen. Für diese wird der Beitrag immer von der Höchstbemessungsgrundlage für die Sozialversicherung gerechnet und direkt an die Vorsorgekasse bezahlt. Betreffend der Konditionen bzw. Gebühren werden von der Rechtsanwaltskammer in den nächsten Wochen Rahmenverträge mit den einzelnen Vorsorgekassen abgeschlossen.
  • Für ZiviltechnikerInnen ist die Bemessungsgrundlage: die Grundlage zur kammerinternen Pensionsvorsorge.

Freie Dienstnehmer/Freie Dienstnehmerinnen

  • In diesem Fall sind die Auftraggeber verpflichtet, monatliche Beiträge in Höhe von 1,53 % des Honorars an die Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
  • Der freie Dienstnehmer selbst hat keinen Handlungsbedarf.
  • Hat der Auftraggeber bisher noch keine "echten", sondern nur freie Dienstnehmer beschäftigt, so ist nun für diese MitarbeiterInnen eine Vorsorgekasse auszuwählen, an die die zuständige Gebietskrankenkasse die Beiträge dann weiterleitet.

Zusammenfassung:

  • Der große Vorteil dieser neuen Vorsorge besteht darin, dass die Beiträge in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können und somit zu einer Verminderung der Einkommensteuerbelastung führen.
  • Die während der Laufzeit erzielten Erträge sind kapitalertragsteuerfrei, sie unterliegen nicht der KEST von 25 %.
  • Wird die spätere Auszahlung durch die Vorsorgekasse in Form einer lebenslangen Zusatzpension in Anspruch genommen, so kann diese steuerfrei konsumiert werden.
  • Sie haben das Wahlrecht für eine einmalige Kapitalauszahlung. Auch diese wird nicht voll versteuert, sondern fällt unter einen begünstigten Steuersatz von 6 %.
  • Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit können die bereits erworbenen Ansprüche - aus dieser Vorsorgeversicherung - nach dem Rucksackprinzip mitgenommen werden.

Was ist zu tun?

  1. Gewerbetreibende,
  2. Neue Selbständige,
  3. Freiberufler bzw. Land- und Forstwirte,
  4. Auftraggeber, die freie DienstnehmerInnen beschäftigen für welche die Vorsorge ab 1.1.2008 gesetzlich verpflichtend ist und
die die Vorteile der neuen Regelung nutzen wollen, sollen demnach einen Vertrag mit einer betrieblichen Vorsorgekasse abschließen, da ansonsten die SVA eine solche Kasse wählt. Dies gilt auch dann, wenn neben der selbständigen Tätigkeit auch eine unselbständige Tätigkeit gegeben ist, bei der man als Arbeitnehmer bereits Ansprüche nach der "Abfertigungsvorsorge Neu" erworben hat. Beschäftigen Sie schon DienstnehmerInnen, dann kann die gewählte Vorsorgekasse bleiben.

Unserer Kanzlei ist es gelungen mit der VBV Vorsorgekasse eine Kooperation einzugehen, dies bringt unseren Klienten Vorteile in der administrativen Abwicklung und bei der Beratung.

Alle damit im Zusammenhang stehenden administrativen Angelegenheiten werden wir für Sie erledigen. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, schicken Sie uns eine Mail oder vereinbaren Sie einen Termin.

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KMU-Förderungsgesetz 2006 – gültig ab 1.1.2007

Die Regierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit welchem bessere Eigenkapitalausstattung und betriebliches Wachstum von KMUs gefördert werden sollen. Die wesentlichen Punkte sind
  • Neuregelung des Verlustvortrages für Einnahmen- Ausgaben- RechnerInnen
  • Freibetrag für wieder-investierte Gewinne
  • Anhebung der KleinunternehmerInnengrenze
Voraussetzungen sind:
  • UnternehmerIn ist eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft
  • Der Gewinn wird mittels Einnahmen – Ausgaben - Rechnung ermittelt
  • Der Gewinn stammt aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit)
  • Die Investition wird in jenem Jahr getätigt, für welchen der Freibetrag geltend gemacht wird


Auch Krankheitskosten (in der Einkommensteuererklärung E 1 - Kennzahl 730) sind steuerlich nutzbar

Folgende Ausgaben fallen darunter:
  • Arzt- und Krankenhaushonorare
  • Behandlungsbeiträge (auch für Akupunktur und Psychotherapie)
  • Medikamente (auch Homöopathie)
  • Rezeptgebühren
  • e-card Gebühr
  • Selbstbehalte bei den zuständigen Versicherungsträgern
  • Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten
  • Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, etc.)
  • Fahrt zum Arzt oder Spital, gilt auch für besuchende oder begleitende Angehörige (z.B. Taxi, Kilometergeld)
  • Kosten der im Spital untergebrachten Begleitperson eines Kindes
  • Ferngesprächsgebühren bei längerem Spitalsaufenthalt
D. h. von Anfang an Belege sammeln (für die ganze Familie, es kann sich am Jahresende herausstellen, dass – trotz Selbstbehalt – die Kosten überwiesen und Sie Einkommensteuer/Lohnsteuer zurück erhalten.



Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)

Das EGT ist der Jahresgewinn vor Steuer und vor Rücklagenbewegungen. Die gewöhnliche Geschäftstätigkeit umfasst alle Geschäfte, welche in direktem Zusammenhang mit dem eigentlichen Geschäftszweck stehen, so auch Finanzierungsgeschäfte, die im Rahmen des Geschäftszweckes getätigt werden; hingegen sind Rücklagen und Steuern von der Geschäftstätigkeit relativ unabhängig.

Berechnungsbeispiel:

Umsatzerlöse
+/- Bestandsveränderungen
+ sonstige betriebliche Erträge
- Aufwendungen für Material und bezogene Leistungen
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- Sonstiger betrieblicher Aufwand
= BETRIEBSERGEBNIS

Zinserträge
+ Wertpapier und ähnliche Erträge
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
= FINANZERGEBNIS

Betriebsergebnis
+ Finanzergebnis
= Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)



Pendlerpauschale – gültig ab 1.1.2006

Die Pendlerpauschale wurde ab 2006 um rund 10 % erhöht.

pendlerpauschale ab 1.1.2006




So sieht eine formalistisch richtige Rechnung aus!!

Hier finden Sie ein pdf-Dokument mit allen notwendigen Angaben für Rechnungen innerhalb Österreichs. Für Rechnung innerhalb der EU, klicken Sie bitte hier.


Pflicht zum Rechnungen Schreiben

Bei Leistungen an UnternehmerInnen und z. B. an Vereine besteht ab 2004 die Pflicht, eine Rechnung auszustellen (bisher nur auf Verlangen) - eine vorsätzliche Nichtausstellung ist strafbar! Die UID-Nr. ist nur dann notwendig, wenn mit dieser Rechnung auch eine Umsatzsteuer (Vorsteuer) abgezogen werden kann.


Für DienstgeberInnen: Urlaubsvorgriff

Wenn ein/e Mitarbeiter/in einen Teil des Urlaubes vom nächsten Urlaub zusätzlich in Anspruch nimmt, sollten Sie Folgendes schriftlich vereinbaren:

TIPP: Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist der zuviel konsumierte Urlaub in Form von Urlaubsersatzleistung vom Mitarbeiter/in zurückzuzahlen.




Beruflicher Auslandsaufenthalt von länger als 1 Woche

- das kann manchmal ganz schön teuer sein!

Diesen „Kaufkraftunterschied“ können Sie steuerlich geltend machen, in dem Sie das österreichische Taggeld (€ 26,40/Tag) vom Taggeld-Satz für ausländische Reisen abziehen.

Die berechnete Differenz ergibt Ihr steuerlich abzugsfähiges Taggeld für diese Reise!



SPENDEN AN Flutkatastrophen-OPFER - Für Spender gibt es steuerliche Begünstigungen!

Die Begünstigung anerkennt die Finanz nur, wenn die Spende der Werbung dient. Ein Werbeeffekt liegt z. B. dann vor, wenn über die Spende medial (im Fernsehen, im Radio, in Tages- bzw. Wochenzeitungen, auch eine Berichterstattung in der Lokalpresse ist ausreichend) informiert wird!!!


TIPP: Auch wenn Sie auf Ihre Spendenleistung im Rahmen von Eigenwerbung (Plakate, Homepage, Fotodokumentationen, Auslagenkleber, Kundenrundschreiben) hinweisen, ist ein ausreichender Werbeeffekt gegeben.

Weitere Informationen unter https://www.bmf.gv.at/presse/flutkatastrophe.htm

Spenden von Privatpersonen sind leider nicht steuerlich wirksam.



Sommer-Quickttipp

Falls Sie ohne Fremdorganisation beruflich im Ausland sind, und diesen Aufenthalt steuerlich nützen wollen, benötigen Sie "Beweise" zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung.

Statt Muscheln und andere Souvenirs denken Sie an folgende Mitbringsel, wie Prospekte, Vorlesungsverzeichnisse, Kursprogramme, Visitenkarten, Folder, … Diese dienen als "steuerabzugsrettende Sofortmaßnahmen".

Es ist die tatsächliche Tätigkeit vor Ort maßgeblich. Daher schreiben Sie ein (Tätigkeits-)Tagebuch oder fertigen Sie Skizzen Ihrer Werke, wie Vortragskonzepte, Entwürfe als ArchitektInnen/KünstlerInnen an.



UVA - Elektronisch an das Finanzamt

Verpflichtung zur Übermittlung der UVA an das Finanzamt auf elektronischem Weg:
  • Die Übermittlung der Voranmeldungen hat über FINANZOnline zu erfolgen; das Finanzamt erwartet, dass Sie sich selbst darum kümmern!
  • Die Pflicht besteht, wenn der Vorjahresumsatz EUR 100.000 netto übersteigt, bzw. wenn sich für den Voranmeldungszeitraum ein Guthaben ergibt.
AUSGENOMMEN sind UnternehmerInnen, denen mangels technischer Voraussetzungen dies nicht zumutbar ist, das ist immer dann: wenn der Unternehmer/die Unternehmerin über KEINEN Internet-Anschluss verfügt.

Wenn wir Ihre Buchhaltung durchführen, übernehmen wir auch die Meldung an das Finanzamt.

Will der Unternehmer/die Unternehmerin selbst an FINANZOnline teilnehmen, so melden Sie sich über folgende Adresse
https://finanzonline.bmf.gv.at an - WIR UNTERSTÜTZEN SIE BEI OFFENEN FRAGEN!

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