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mit uns SPAREN SIE Steuern!

Weiterverrechnete Spesen - wie sollen diese verrechnet werden?

Immer wieder tritt die Frage auf "wie verrechne ich Spesen, die ich im Auftrag bezahlt habe - besonders im Hinblick auf die zu verrechnende Umsatzsteuer"

Unsere Antwort – aus steuerlicher Sicht - dazu:

Fall 1:
Die Spesen (wie z. B. Km-Geld, Taggeld, Porto, Versandkosten,…) fallen im Zuge einer Dienstleistung – eher als "untergeordnet" – an, sie "teilen das Schicksal" der Hauptleistung. Sie sind Ausgaben im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Was heisst das in der praktischen Durchführung?

Die Spesen werden in der Honorarnote – anschließend an die verrechnete Dienstleistung – mit dem (Netto)Betrag (Achtung: bei Ausgaben wie z. B. Benzin, bei denen keine Umsatzsteuer bei der Finanz "geholt" werden darf, den Bruttobetrag verrechnen) angeführt und die so errechnete Summe ist der (Gesamt)Nettobetrag, von dem dann die USt berechnet wird.

Diese Spesen bleiben als Originalrechnungen in Ihrer Buchhaltung als Ausgaben. Sie "neutralisieren" damit die - wie oben beschriebenen - verrechneten Einnahmen. Der Auftraggeber erhält ev. Kopien der weiterverrechneten Spesen.

Fall 2:
Die Spesen sind echte durchlaufende Posten, d. h. Ausgaben auf fremde Rechnung auf fremden Namen - (Sie zahlen Rechnungen wie Gebühren,Porto, Handwerker, …). Diese werden in einer extra Abrechnung als "weiterverrechnete Spesen" angeführt - 1:1 (ohne zusätzlicher USt). (Bitte nicht "Rechnung" oder "Honorarnote" schreiben, da kein Leistungsaustausch gegeben ist bzw Sie auch nichts verkaufen und nicht gemeinsam in Ihrer Honorarnote der Hauptleistungen)

Es werden die Originalrechnungen mitgegeben (ab EUR 150,- netto müssen diese Rechnungen auf den Namen des Auftraggebers, für den die Spesen sozusagen "vorfinanziert" wurden, lauten) und Sie geben die Kopien der weiterverrechneten Spesen zu Ihrer Abrechnungsdurchschrift in Ihre Buchhaltung. Dieser Vorgang wird auf ein Verrechnungskonto gebucht, welches erfolgsneutral ist, d. h. den Gewinn nicht beeinflusst.

TIPP: Falls es Ihnen möglich ist und Sie auch dem Finanzamt nicht erklären wollen, dass es sich hier weder um Einnahmen noch um Ausgaben handelt, empfehlen wir eine BARabwicklung .
20.05.2010

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Unterschriften bei Behörden

Bei Behörden wie Finanzämter nur unterschreiben, wenn Sie sich vorher mit uns (Ihrer steuerlich versierten Vertrauensperson) abgesprochen haben; z.B. haben einige Klienten einen „ Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer“ beim Finanzamt unterschrieben, ohne sich der Tatsache bewusst zu sein, dass sie damit auf 5Jahre gebunden sind, ihre Honorare MIT Umsatzsteuer zu schreiben.

Wir empfehlen, IMMER auch eine Kopie zu verlangen - bei allem, was Sie bei Behörden (auch Versicherungsanstalten) unterschreiben bzw abgeben.
03.05.2010

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Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

SONDERAUSGABEN

(Topf-)Sonderausgaben - bis maximal 2.920 EUR
  • Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen
  • Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
  • junge Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen - TIPP (deren Erträge überdies bis zu 4 % des Nominales weiterhin KESt-frei sind)
  • für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von 2.920 EUR auf 5.840 EUR
  • ab 3 Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460 EUR pro Jahr
  • ab einem Jahreseinkommen von 36.400 EUR vermindert sich dieser Betrag
  • ab einem Einkommen von 60.000 EUR (bis 2008 50.900 EUR) stehen überhaupt keine (Topf-)Sonderausgaben mehr zu
    Übrigens: die (Topf-)Sonderausgaben wirken sich nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag
d. h. unabhängig vom Einkommen und neben dem ",Sonderausgabentopf"
  • Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten)
  • freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung
  • bestimmte Renten (z. B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate)
  • Steuerberatungskosten
Kirchenbeiträge
200 EUR p. a. (ab 2009 verdoppelt)

Spenden als Sonderausgaben
Spende an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere Forschungs- und der Erwachsenenbildung dienenden Lehreinrichtungen, Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt etc.) sind mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt.

Erstmals ab 2009 können auch private Spenden an Vereine oder Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen bzw. Entwicklungs- bzw Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese begünstigten Spendenempfänger müssen sich ebenfalls beim Finanzamt registrieren und werden auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Liste der begünstigten Empfänger abrufbar unter:
www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden//show_mast.asp

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Außergewöhnliche Ausgaben sind z. B.:
  • für Krankheiten und Behinderungen (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung)
  • für Zahnbehandlungen oder
  • medizinisch notwendige Kuraufenthalte
Diese können, soweit nicht von der Versicherung ersetzt, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Es gibt jedoch einen - vom Einkommen und Familienstand abhängigen - Selbstbehalt (der max. 12% des Einkommens beträgt). Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z. B. Behinderungen/Krankheiten, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

Pflege daheim
Kosten für Alters- und Pflegeheim sowie häusliche Betreuung können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Im Wesentlichen sind die tatsächlich bezahlten Kosten abzusetzen, Zuschüsse muss man zumeist abziehen und in manchen Fällen kommt ein Selbstbehalt zum Tragen.

Kinderbetreuungskosten
können ab 1.1.2009 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von EUR 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich abgesetzt werden. Begünstigt sind Kinder bis zum zehnten Lebensjahr. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (z. B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar. TIPP: pädagogisch qualifizierte Personen sind auch Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung von mindestens 8 Stunden nachweisen können. Die Ausbildung kann im Rahmen von Spezialkursen erworben werden oder im Rahmen anderer Ausbildungen, in denen diese Kenntnisse im vorgesehenen Ausmaß vermittelt werden. Für laufende Betreuungen durch Personen ohne Ausbildungsnachweis kann die erforderliche Ausbildung spätestens bis 31.12.2009 nachgeholt werden.

Spekulationsverluste realisieren
Wer im Jahr 2009 einen steuerpflichtigen SpekulationsGEWINN (über die Freigrenze von 440 EUR hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften beträgt die Spekulationsfrist im Regelfall 10 Jahre, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser ev. durch die Realisierung eines SpekulationsVERLUSTes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zweck könnten z. B. Aktien, die derzeit im Minus sind und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann - mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2009 - gegen verrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurück zu kaufen.
17.12.2009

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Steuertipps für DienstgeberInnen und DienstnehmerInnen

Weihnachtsgeschenke bis max. 186 EUR p. a. steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke sind - bis zu 186 EUR p. a. - lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Gemeint sind Sachzuwendungen wie z.B. Warengutscheine, Goldmünzen, Kleidungsstücke, CDs, Bücher, …. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Betriebsveranstaltungen bis 365 EUR pro DienstnehmerIn steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, …) gibt es pro DienstnehmerIn und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 EUR. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtig.

Zukunftssicherung für DienstnehmerInnen bis 300 EUR steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch DienstgeberInnen für alle DienstnehmerInnen oder bestimmte Gruppen ist bis zu 300 EUR pro Jahr und DienstnehmerIn nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, gilt für die Zahlung, wenn diese aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % LSt

Für die steuerbegünstigte Auszahlung (mit 6 % LSt) der Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge steht ein zusätzliches, um 15 % erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Ideen werden von den Lohnsteuerprüfern nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt.

Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460 EUR steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen besteht ein Freibetrag pro DienstnehmerIn und Jahr von 1.460 EUR. Der Vorteil muss allen DienstnehmerInnen oder einer bestimmten Gruppe zukommen. Die Beteiligung muss länger als 5 Jahre gehalten werden.

Arbeitnehmerveranlagung für 2004

Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung (AVAN) beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2009 endet daher die Frist für den Antrag auf AVAN 2004.

Werbungskosten

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2009 bezahlt werden, damit diese 2009 noch von der Steuer abgesetzt werden können.

Denken Sie dabei insbesondere an:
  • Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc., samt allen damit verbundenen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand)
  • sowie Ausbildungskosten, wenn diese mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen
  • und Kosten der Umschulung in eine eigene Einkommensquelle können als Werbungskosten geltend gemacht werden
  • auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden
  • FamiIienheimfahrten
  • Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
  • Telefonspesen
  • Fachliteratur
  • beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc.
17.12.2009

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Steuertipps für Einnahmen-Ausgaben-RechnerInnen

Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)

Selbstständige (auch freie DienstnehmerInnen) können bis zu 10 % des Gewinnes steuerschonend in Sachanlagevermögen und Wertpapiere investieren. Die Behaltedauer ist mindestens 4 Jahre. Welche Wertpapiere sich dafür eignen, dazu können wir Ihnen Spezialisten aus dem KlientInnenkreis nennen.

Achtung: Neben diesem Freibetrag gibt es keine Betriebsausgabenpauschale.

Last Call: Wer den Freibetrag noch 2009 nutzen möchte, sollte die Investitionen prüfen und falls notwendig investieren bzw. Wertpapiere kaufen. Damit die Banken noch 2009 die Wertpapiere am Depot gutschreiben, muss der Auftrag vor dem 24. Dezember erteilt werden.

Umsatzgrenze für KleinunternehmerInnen (seit 2007)

Die KleinunternehmerInnengrenze beträgt 30.000 EUR netto ohne USt., d. h. bis zu 36.000 EUR (bei einem Steuersatz von 20 %) umsatzsteuerfrei (bei 10%-igen Umsätzen, wie z. B. bei der Vermietung von Wohnungen, beträgt die Bruttoumsatzgrenze 33.000 EUR).

Wer die sogenannte "Kleinunternehmerregelung" in Anspruch nimmt, darf keine USt. in Rechnung stellen. In diesem Fall ist auch der Vorsteuerabzug für alle - mit den Umsätzen zusammenhängenden - Ausgaben gestrichen.

TIPP: Überprüfen, ob Sie die Kleinunternehmergrenze überschritten haben und korrigieren Sie in diesem Fall noch im Jahr 2009 Ihre Rechnungen.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen aus 2002

Zum 31.12.2009 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2002 aus. Diese können daher ab 1.1.2010 vernichtet werden.

Achtung: ALLE Belege aufbewahren, wenn Ihre Bescheide "vorläufig" sind.

TIPP: Falls der Papierberg zu groß wird, können Sie die Buchhaltungsunterlagen sowie sonstige Informationen, Korrespondenz platzsparend auch elektronisch archivieren – bzgl. Archivierung können wir KlientInnen empfehlen.

(Weihnachts-)geschenke aus der Sicht der Finanz

Bis zu 40 EUR (inkl. USt/ pro Empfänger und Kalenderjahr) werden Werbegeschenke, wie Wein mit Firmenlogo,… toleriert. Geringwertige Werbeträger z. B. Kugelschreiber, Kalender und Feuerzeuge müssen nicht in die 40-EUR-Grenze einbezogen werden.
17.12.2009

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Was tun, wenn's eng wird?

Wir hoffen, dass SIE nie in diese Situation kommen - wichtige Informationen zur rechten Zeit können jedoch vorbeugen.

Bei kurzfristigen finanziellen Engpässen sollten Sie die Finanzamtszahlungen keinesfalls einfach "vergessen".

UnternehmerInnen müssen gesetzlich vorgeschrieben Folgendes ans Finanzamt abführen:
  1. bis zum 15. eines jeden Monats die Umsatzsteuer für den zweit vorangegangenen Monat (also beispielsweise bis 15. November für September) Betriebe mit Jahresumsätzen unter EUR 22.000,-- müssen einmal pro Vierteljahr Umsatzsteuer zahlen (ab 2010 EUR 30.000,--).
  2. die Lohnsteuer für den vorangegangenen Monat an
Es kann vorkommen, dass zu diesem Zeitpunkt die finanziellen Mittel fehlen, um die Steuern zu entrichten. Das Falscheste wäre, in einer solchen Situation nicht nur nicht zu bezahlen, sondern überhaupt nichts zu tun.

Eine solche Säumnis kann ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung und eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.

Gerade bei Umsatzsteuer und Lohnsteuer legt das Finanzamt sehr strenge Maßstäbe an.

Diese kostspieligen Konsequenzen können leicht vermieden werden:

Auch wenn die Mittel fehlen, um die Abgaben zu entrichten – bis zum Fälligkeitstag muss dann unbedingt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung U 30 abgegeben werden (grundsätzlich elektronisch bzw amtlicher Vordruck) und dem Finanzamt die Höhe der fälligen Lohnabgaben mitgeteilt werden.

Für die nicht rechtzeitig entrichteten Abgaben werden dann eventuelle Säumniszuschläge von zwei bis vier Prozent des ausständigen Abgabenbetrages vorgeschrieben (je nach Dauer der Säumigkeit).

Um dies zu vermeiden, kann schon vor dem Fälligkeitstag um Stundung bzw. Ratenzahlung (allerdings wird dzt. mit 4,88 % verzinst) angesucht werden.

Ein solches Ansuchen muss eine Begründung dahingehend enthalten, dass ein nur vorübergehender finanzieller Engpass vorliegt, die sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden und die Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.

Tipp:
  1. Die Chancen, dass ein solches Ansuchen positiv erledigt wird, sind zwar bei Umsatz- und Lohnsteuerzahlungen gering, das Finanzamt muss, wenn das Ansuchen bis zum Fälligkeitstag einreicht wird, zumindest eine Nachfrist für die Zahlung von einem Monat gewähren. Auf diese Weise kann sowohl die Verhängung eines Säumniszuschlages vermieden, als auch ein Zahlungsaufschub erreicht werden.
  2. Wer nicht genug Geld für die Bezahlung aller Lohnabgaben (hier fällt auch der Dienstgeberbeitrag für die SV=GKK hinein) hat, sollte so vor sich gehen:

    • Nur den Dienstnehmeranteil an die GKK einzahlen und den Dienstgeberanteil schuldig bleiben. Bei der Einzahlung sollte als Zahlungsgrund „nur Dienstnehmeranteile“ geschrieben werden.
    • Wenn dies auch nicht möglich ist, sollte im selben Verhältnis, in welchem man Lohnsteuer und Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung nicht zahlen kann, auch die Auszahlung an die DienstnehmerInnen gekürzt werden – so liegt keine Unterschlagung vor: da von weniger ausgezahltem Gehalt auch weniger einbehalten wurde.
Die NICHT-Einzahlung von Lohnsteuer und Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung werden streng behandelt – es ist das "treuhändisch verwaltetes" Geld der Dienstnehmerinnen, welches eben von diesen einbehalten wird.

Das NICHT- Weiterzahlen dieser Lohnabgaben stellt eine Veruntreuung im Sinne des Strafrechtes dar, und kann eine Verurteilung mit Vorstrafe nach sich ziehen.

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Senkung des Einkommen- und Lohnsteuertarifs

EinkommenDurchschnittssteuersatzGrenzsteuersatz
bis 11.000 EUR
bisher 10.000 EUR
0 %0 %
bis 25.000 EUR 20,44%
bisher 23 %
36,50 %
bisher 38,33 %
z. B. bei 51.000 EUR 32,05 %
bisher 33,5 %
43,2143 %
bisher 43,5961 %
bis 60.000 EUR
bisher 51.000 EUR
33,735 %
bisher 33,5 %
43,2143 %
bisher 43,5961 %
über 60.000 EUR 50 %


Die Einkommensteuer sinkt 2009 je nach Einkommen zwischen 449,- EUR und 1.350,- EUR p. a.

TIPP: Durch die Tarifreform (Senkung) der Einkommensteuersätze kann möglicherweise eine Herabsetzung der ESt – VZ für 2009 sinnvoll sein. 1.Zahlung bis zum 16.Februar – Herabsetzung bis zum 30.9 möglich.

Eine Herabsetzung scheint dann sinnvoll, wenn Sie davon ausgehen können, dass auch die Basis (der steuerpflichtige Gewinn - meist aus 2007) in etwa gleich bleibt oder sogar sinkt.

Auf alle Fälle ist eine Herabsetzung sinnvoll, wenn neben der Tarifsenkung auch noch andere Punkte dafür sprechen, z. B. Anrechnung der Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung. Dies könnte für 2 Kinder (unter 10 Jahre) eine Anrechnung ohne Selbstbehalt von max. 4.600 EUR bedeuten, was die ESt. um bis 2.300 EUR p. a. reduziert.

Besprechen Sie die Vorgehensweise ev. mir Ihrem Sachbearbeiter.
18.02.2009

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ENTLASTUNG FÜR FAMILIEN MIT KINDERN laut Steuerreform 2009

  • NEU ab 2009: Kinderfreibetrag (KFB) 220 EUR pro Kind/Jahr
    Ein Freibetrag vermindert das zu versteuernde Einkommen, d. h. wer keine Steuer zahlt, hat auch keinen KFB. Jene Person, die für ein Kind unterhaltspflichtig ist, darf den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen: Machen den neuen Kinderfreibetrag beide Elternteile geltend, steht ein Freibetrag von je 60 % zu (in Summe 120 %). Das sind pro Elternteil 132 EUR in Summe also 264 EUR.
  • Erhöhung des Kinderabsetzbetrages (KAB) auf 58,40 EUR/ Monat/Kind
    das sind jährlich 700,80 EUR/Kind; Auszahlung mit der Familienbeihilfe – monatlich
  • eine zusätzliche 13. Familienbeihilfe im September (gilt bereits seit 2008)
  • NEU ab 2009:

  • Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten bis 2.300 EUR pro Kind bis 10 Jahre/Jahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt, d. h. dieser Betrag vermindert das zu versteuernde Einkommen. Dieser Absetzposten kann wahlweise von einem Elternteil oder aufgeteilt in Anspruch genommen werden - der Betrag muss jedoch von dem Elternteil tatsächlich bezahlt worden sein, und zwar an Krippen, Kindergärten, Tagesheime etc. oder an pädagogisch vergleichbar tätige Personen wie Tagesmütter
  • Zuschuss von DienstgeberIn an DienstnehmerInnen zur Kinderbetreuung (bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) bis zu 500 EUR /Jahr und Kind: Dieser bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Zuschuss muss von den Kinderbetreuungskosten abgezogen werden, wenn diese als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Beim Dienstgeber ist der bezahlte Zuschuss Betriebsausgabe und muss direkt an die Betreuungseinrichtung bezahlt werden.

17.02.2009

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Spenden

Ab 2009 steuerliche Absetzbarkeit von Zuwendungen für mildtätige Zwecke (Milderung von menschlicher Not) und Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Voraussetzungen:
  • max. 10 des Gewinnes des Vorjahres
  • der Verein muss zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste beim BMfF eingetragen sein
  • Bekanntgabe der eigenen SV –Nummer auf dem Erlagschein
  • Satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge sind nicht als Sonderausgaben absetzbar
17.02.2009

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Freibetrag für einkommensteuerpflichtige Selbstständige (10 EStG) - GEWINNFREIBETRAG = GFB

Ab 2010:
  • Ausweitung des GEWINNFREIBETRAGes = GFB (bisher: Freibetrages für investierte Gewinne) auf bilanzierende Unternehmen (bisher nur EAR)
  • Anhebung von 10% auf 13%
  • GRUNDFREIBETRAG: für Gewinne bis 30 000 EUR müssen keine Investitionen getätigt werden d. h. die 13% werden automatisch berücksichtigt
  • Investitionsbedingter GFB: über 30 000EUR Gewinn ist wie bisher in bestimmte Anlagen/ Wertpapiere zu investieren mit der 4 JahresBehaltedauer
  • im Gegenzug Abschaffung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne(bisher für Bilanzierer)
  • bei AusgabenPauschalierern gibt es ab nun den GFB - aber nur den Grundfreibetrag
17.02.2009

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Wer investiert, wird belohnt – Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG)

Ab dem Jahr 2007 gibt es einen Freibetrag für investierte Gewinne im Ausmaß von 10 % des Gewinnes des laufenden Jahres.

Diese Regelung sollte der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne entsprechen. Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gilt nur für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, welche bilanzieren und in der Form von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften geführt werden.

Dieser Freibetrag ist ausschließlich für Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb. Entweder als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Der Freibetrag beträgt 10 % des Jahresgewinnes, er kann bis zu EUR 10.000,- p. a. betragen (max. von einem Jahresgewinn von EUR 100.000,-) Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen den Freibetrag entsprechend ihrer Beteiligung teilen.

Der Freibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Investition gelten gemacht werden.

VORAUSSETZUNGEN:

  1. Neue, körperliche und abnutzbare Gegenstände z. B. Laptop, vorsteuerabzugsberechtigte KFZ, ...
    • Verwendung im Inland oder innerhalb des EU/EWR-Raumes (Betriebsstätte)
    • Die Nutzungsdauer muss mindestens 4 Jahre betragen
  2. Wertpapiere
    • Diese müssen den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Zi. 4 EStG entsprechen (Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung)
    • Mindestens 4jährige Widmung als Anlagevermögen, ab dem Anschaffungsdatum

NICHT BEGÜNSTIGT SIND:

  • PKW/Kombi (begünstigt bleiben: vorsteuerabzugsberechtigte Kraftfahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge und Kraftfahrzeuge bei mindestens 80 % gewerblicher Personenbeförderung z. B. Taxi, …)
  • Luftfahrzeuge
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • nicht körperliche Wirtschaftsgüter (Rechte, Software, Konzessionen, Patente, Lizenzen, Firmenwert, ...)
  • Grundstücke, da nicht abnutzbar
  • Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen wird.
  • Es darf nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben sein

GELTENDMACHUNG:

  • Der Freibetrag muss in der Steuererklärung ausgewiesen werden (Ergänzungen/Berichtigungen sind nur bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides möglich)
  • Der Einkommensteuererklärung ist ein Anlageverzeichnis beizulegen

NACHVERSTEUERUNG:

Bei Ausscheiden oder Verbringung außerhalb des EU/EWR-Raumes innerhalb von 4 Jahren -gewinnbringende Nachversteuerung in Höhe des bei der Anschaffung geltend gemachten Freibetrages.

Ausnahme bei begünstigten Wertpapieren:

Wenn im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die alle Voraussetzungen erfüllen, angeschafft werden. Diese setzen den Rest der Vierjahresfrist fort. Für diese steht daher im Jahr der Anschaffung kein neuerlicher Freibetrag zu.

Ausnahme für begünstigte Wirtschaftsgüter:

Ausscheiden auf Grund höherer Gewalt oder behördlichen Eingriff führt nicht zur Nachversteuerung.

Betriebsnachfolger müssen nachversteuern, wenn übernommene begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere, vor Ablauf der Vierjahresfrist ausscheiden.

VORTEILE:

Der Freibetrag steht neben der normalen Abschreibung zu. Dies bewirkt über die gesamte Nutzungsdauer eine Minderung der Steuerbasis von 200 %.

Dies bedeutet, dass bei einer Steuerprogression von 50 % (Einkommen > EUR 51.000,- p.a.) die Steuerersparnis die Investition zur Gänze finanziert.

Bei der Anschaffung begünstigter Wertpapiere, welche nach 4 Jahren wieder veräußert werden (z. B. zur Anschaffung neuer begünstigter Wertpapiere), ergibt sich

bei einem Einkommen von mehr als EUR 51.000,- p. a. eine (um Zinseszinsen bereinigte) Rendite nach Abzug der KESt von 22,75 %
bei einem Einkommen > EUR 25.000,- p. a. beträgt die Rendite 19,3 %,
bei einem Einkommen > EUR 10.000,- p. a. 16,47 %
bei einem niedrigeren Einkommen immer noch 3.22 %

Da ein Kursverlust bei der Art der begünstigten Wertpapiere unwahrscheinlich ist, stellt dies eine – in Anbetracht des geringen Risikos – konkurrenzlose Anlageform dar.

PRAXISTIPP:

Wenn Sie über keine flüssigen Geldmittel verfügen, jedoch alte Wertpapiere zur Deckung von Abfertigungsrücklagen besitzen, so können Sie diese je nach Bedarf veräußern und zur Anschaffung begünstigter Wertpapiere verwenden. Ab 1. 1. 2007 sind diese zur Deckung der Abfertigungsansprüche nicht mehr erforderlich.
17.02.2009

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Überprüfung UID-Nummer: Was müssen Sie tun, wenn Sie mit Unternehmern aus den EU-Ländern geschäftliche Verbindungen haben?

Das "einfache" Bestätigungsverfahren (Stufe 1 Abfrage) = Prüfung der Gültigkeit einer UID-Nummer

Da die Steuerbefreiung des inländischen Lieferanten/Leisters von der UID des Abnehmers abhängt, ist es unbedingt notwendig, sich die UID-Nummer des Geschäftspartners bestätigen zu lassen.

Zu diesem Zweck ist ein eigenes UID-Büro eingerichtet, welches telefonisch, mit Telefax oder schriftlich Bestätigungen erteilt – das Formular dazu heißt U 16. Das Einholen dieser Bestätigung ist gebührenfrei. Das UID-Büro befindet sich in 4875 Suben, Suben 25. Die Telefonnummer 0810-005310, die Telefaxnummer 0810-005012. (Bürozeiten: Mo bis Do 7:30–18:00 Uhr/Fr 7:30–15:30 Uhr). Die Abfrage ist auch über FinanzOnline möglich. Die Bestätigung wird sofort am Bildschirm angezeigt und kann ausgedruckt werden. Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist aufzubewahren (gem. § 132 BAO).

Das "qualifizierte" Bestätigungsverfahren (Stufe 2 Abfrage) = Gültigkeit der UID-Nummer UND Name, Anschrift des Warenempfängers/Geschäftspartners

Eine Anfrage nach Stufe 2 ist dann empfehlenswert, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen oder wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden sowie bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen (siehe UStRL 2000, Rz 4361).
16.02.2009

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Freibetrag für investierte Gewinne gem. §10 EStG (FBiG)

ERINNERUNG an den - seit 2007 neuen - Steuerfreibetrag:
Freibetrag für investierte Gewinne gem §10 EStG (FBiG)

Bis zu 10 % Ihres Gewinnes, maximal 100.000 EUR p. a. je Steuerpflichtigen, können durch bestimmte Investitionen einkommensteuerfrei sein.

Voraussetzungen sind:
  • Der/die UnternehmerIn ist eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft
  • Der Gewinn wird mittels Einnahmen–Ausgaben-Rechnung ermittelt
  • Der Gewinn stammt aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- u. Forstwirtschaft; Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit)
  • Die Investition wird in jenem Jahr getätigt, für welches der Freibetrag geltend gemacht wird
Begünstigte Investitionen sind:
  • Abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren
  • Bestimmte Wertpapiere ( Behaltefrist 4 Jahre)
  • Kraftfahrzeuge, für welche ein Vorsteuerabzug möglich ist
Keinen Freibetrag gibt es für
  • Kraftfahrzeuge, für welche kein Vorsteuerabzug möglich ist
  • Luftfahrzeuge
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag genutzt wird
TIPP:
Wenn Sie an eine Nutzung der Steuerbegünstigung durch Anschaffungen von Wertpapieren denken, beginnen Sie sich schon jetzt sich darüber zu informieren UND vor allem berechnen Sie Ihren vorläufigen Gewinn – WIR UNTERSTÜTZEN SIE GERNE.

Die Investition in Wertpapiere zahlt sich jetzt auch aus, wenn Sie – innerhalb der 4 Jahre - mit diesem Geld Anlagegüter anschaffen wollen, denn die Ersatzbeschaffung in körperliche Wirtschaftsgüter ist möglich!

Details im pdf-Format finden Sie hier.
29.10.2008

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Was bedeutet das "Bankenrettungsgesetz" für SIE - als UnternehmerIn, als private Person

Das Gesetz zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes - die Sicherung der Spareinlagen
Hier die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:

Welche Einlagen fallen unter die neue unbeschränkte Einlagensicherung?

Alle Guthaben bei einem österreichischen Kreditinstitut unterliegen der Einlagensicherung. Die Garantie umfasst alle Girokonten, Sparbücher, Sparkarten etc.

Wie hoch ist die Einlagensicherung?

Die Guthaben von natürlichen Personen sind unbeschränkt gesichert.

EinzelunternehmerInnen kommen ebenfalls in diesen Genuss der unbeschränkten Besicherung, da sie natürliche Personen sind.

Für kleine Gesellschaften sind Einlagen bis EUR 50.000,- mit 10 % Selbstbehalt gesetzlich gesichert. Kleine Gesellschaften sind Kapital- und Personengesellschaften bis EUR 4,84 Mio. Bilanzsumme, EUR 9,68 Mio. Umsatz bzw. 50 Mitarbeitern.

Für alle anderen Unternehmen und juristischen Personen (z. B. Stiftungen, Vereine …) ist die Grenze – wie bisher - EUR 20.000,- und 10 % Selbstbehalt.

Große Kapitalgesellschaften sind weiterhin von der Einlagensicherung ausgenommen.

Der jeweilige Höchstbetrag gilt pro Kunde und Kreditinstitut. Beträge von Anderkonten werden dem jeweiligen Eigentümer zugerechnet. So werden die Guthaben von Sparvereinen je Einleger separat betrachtet und es gilt die unbegrenzte Sicherung pro Sparer.

Wer garantiert die Einlagen?

Jede Bank in Österreich ist verpflichtet, einem Sicherungssystem anzugehören, das im Falle einer Bankeninsolvenz die Einlagen ersetzt. Wenn die unbeschränkte Einlagensicherung der natürlichen Personen zum Zuge kommt, übernimmt der Staat die Ausfallshaftung für Beträge über EUR 50.000,-. Die Sicherungssysteme müssen einander bis EUR 50.000,- aushelfen, wobei auch hier in Notfall der Staat helfend eingreift. Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung mit Staatshaftung, gibt es freiwillige Garantiegemeinschaften. So haften die Landesbanken oder Zentralbanken für die Einlagen bei Regionalbanken auch über die gesetzlichen Beträge hinaus. Im Falle einer Insolvenz der gesamten Garantiegemeinschaft, wird aber nur der gesetzliche Höchstbetrag garantiert.

Ab wann / bis wann gilt das neue Gesetz?

Das Gesetz tritt rückwirkend mit 1.10. 2008 in Kraft und gilt bis Ende 2009. 2010 wird der Haftungsbetrag für natürliche Personen auf EUR 100.000,- reduziert, da dann eine EU-weite Regelung in Kraft treten soll.

Ich habe Wertpapiere in einem Bankdepot. Sind diese Wertpapiere gesichert?

Für Wertpapiere gilt:
Von der Bank nur verwahrte Papiere fallen nicht in die Konkursmasse. Sie werden also dem Anleger ausgefolgt oder auf das Wertpapierdepot einer anderen Bank übertragen. Für Wertpapiere, die die Bank selbst begeben hat, gilt nur eine Garantie im weiteren Sinne, da mit dem neuen Gesetz ein Konkurs der Bank durch Eigenkapitalunterstützung ausgeschlossen werden soll.

TIPP
Gesellschaften und andere juristische Personen können ihre Guthaben auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Geschäftsführer, Gesellschafter oder Vereinsvorstände halten treuhändisch als natürliche Person ein Sparbuch und kommen so in den Genuss der unbeschränkten Haftung. Achten Sie auf eine schriftliche Vereinbarung und Gesellschafterbeschluss (Vorstandsbeschluss).
27.10.2008

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Ab 1.7.2008 Erhöhung der PENDLERPAUSCHALEN und KM -GELD

Pendlerpauschale:

Die Kleine Pendlerpauschale (derzeit maximal 1.614 Euro jährlich) wird um weitere 15% erhöht, die Große Pendlerpauschale (derzeit maximal 2.931 Euro jährlich) wird ebenfalls um weitere 15% erhöht. Die Pendlerpauschale hat sich damit seit 2004 so entwickelt:

Pendlerpauschale


Kilometergeld:

Das Kilometergeld betrug bis 30.06.2008 0,376 Euro je Kilometer und wurde mit 1. Juli 2008 auf 0,42 Euro je Kilometer erhöht.

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Vorsteuern aus der EU – wie holen Sie sich diese zurück?

Was können Sie sich holen?

Vorsteuern von bezahlten Rechnungen über Unterkunft, Mietwagen, Seminarkosten, Bewirtungskosten, Sprit, Messeeintritte, … (von Land zu Land verschieden!)

Wer kann sich's holen?

Österreichische UnternehmerInnen, die im anderen EU-Land
  • weder einen Wohnsitz
  • noch eine Betriebsstätte
  • noch Umsätze tätigen

Wie können Sie sich's holen?

Antragstellung

Bis wann können Sie sich's holen?

Der Antrag hat bis spätestens 30.06. des Folgejahres zu erfolgen. (2008 - 30.06.2009) Keine Verlängerung möglich.

Für welchen Zeitraum können Sie sich's holen?

Vom 01.01. bis 31.12. des Vorjahres, derzeit 2008.

Wie lange dauert's bis Sie Geld erhalten?

Von Land zu Land verschieden - zwischen 6 Monaten (z. B. Deutschland) und 3 Jahren (z. B. Italien).

Ist die Vorsteuer auch außerhalb der EU zu holen?

Ja, z. B. Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen;
Außereuropäisch: viel zu holen in Korea, wenig in Canada.

Wer unterstützt?

Vor allem Ihre Steuerberatungskanzlei, Spezialdienstleister wie Cash Back Management GmbH und Informationen gibt auch die Wirtschaftskammer.

TIPP:

Infobroschüre der Wirtschaftskammer Österreich "AWO-Bereichsfachreport: Vorsteuererstattung in der EU, im EWR und in der Schweiz" als Online-Dokument zum Preis von EUR 30,- (für Wirtschaftskammer-Mitglieder) http://webshop.wko.at

Übrigens: bei Wareneinkäufen in der EU ersparen Sie sich die USt durch Bekanntgabe Ihrer UID-Nummer

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UID-Nummern-Validierung

EU-Online UID-Nummernabfrage:
Unter folgendem Link können Sie eine UID-Nummer überprüfen.
http://ec.europa.eu/ taxation_customs/ vies/ vieshome.do
Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Qualifiziertes UID-Bestätigungsverfahren:
Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID in Verbindung mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft.

Die Anfragen können entweder telefonisch, mit Telefax oder schriftlich gestellt werden. Bei Ihrem Finanzamt liegt dazu auch ein eigenes Antragsformular (U 16) auf, das Sie beliebig oft vervielfältigen können.

Weitere Informationen können Sie folgender Seite des Bundesministeriums für Finanzen entnehmen:
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/UIDNummerBinnenmarkt/
DasUIDBesttigungsve_4355/_start.htm


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Meldepflicht statt Erbschaftssteuer

Ab dem 1. August 2008 ist Erben und Schenken zum Nulltarif möglich!
Im Gegenzug werden mit dem neuen Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt.

Anzeigeverpflichtung von Schenkungen

Durch die Anzeigeverpflichtung ist es der Finanz leichter möglich, Umgehungen von Steuerpflichten aufzudecken. Eine Schenkung soll steuerfrei sein, wenn sie aus freigiebigen Motiven - also ohne Erwartung einer Gegenleistung - erfolgt.

Ein - eigentlich nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise - steuerpflichtiger Leistungsaustausch kann NICHT als eine Schenkung getarnt werden (z. B. durch die Bezeichnung als Schenkung) - das gilt z. B.
  • für die Entlohnung von MitarbeiterInnen durch UnternehmerInnen
  • für die Dienste eines Handwerkers ,Installateurs, …
Die Meldepflicht von Schenkungen
  • trifft Schenker und Beschenkten gleichermaßen.
  • für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen, ausgenommen sind Grundstücke
  • die Frist beträgt 3 Monate

Keine Meldepflicht

  • Zuwendungen zwischen Angehörigen, deren Wert innerhalb eines Jahres EUR 75.000 nicht übersteigt.
  • Zwischen Nichtangehörigen liegt die (Frei)Grenze bei EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren.
  • Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb dieser Fristen, so sind die einzelnen Werte zusammenzuzählen.
Überdies sind z. B. Gewinne aus Preisausschreiben bzw. Gewinnspielen oder Zuwendungen an Kirchen nicht anzeigepflichtig.

Sanktionen bei NICHTMELDUNG

Geldstrafen von bis zu 10 % des übertragenen Wertes. Die Vortäuschung von Schenkungen - um andere Steuern (z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) zu umgehen - kann mit dem dreifachen des verkürzten Betrages sowie einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Bei Verkürzung um mehr als EUREUR 500.000 kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, bei mehr als EUR 3 Mio sogar bis zu 7 Jahren betragen.

Auch wenn es sich derzeit noch um einen Gesetzesentwurf handelt, ist davon auszugehen, dass die Kernelemente auch tatsächlich als Gesetz verabschiedet werden. Weitere Details: Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen
Durch Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken grunderwerbsteuerpflichtig.

Bei Unternehmensübertragungen ist die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken mit einem Freibetrag von EUR 365.000 begünstigt. Ebenso können Ehegatten bei dem Erwerb einer gemeinsamen Wohnstätte mit nicht mehr als 150m2 eine Teilung (Schenkung zwischen den Ehegatten) steuerfrei vornehmen.

Zuwendungen von und an Stiftungen

Der Stiftungseingangssteuersatz bleibt bei inländischen Stiftungen bei 5 % und beträgt bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Stiftungen 2,5 %. Die Zuwendung von Substanzvermögen aus einer Stiftung ist - wenn das Vermögen nach dem 31.7.2008 eingebracht wurde - steuerfrei. Für bereits davor bestehendes Stiftungsvermögen sowie für Ertragsausschüttungen soll es bei einer Steuerpflicht in der Höhe von 25 % bleiben.

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(Weihnachts)geschenke aus der Sicht der Finanz

"Echte" Weihnachtsgeschenke für Geschäftsfreunde, also keine Werbeartikel bzw. Warenproben wie Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge oder Wein etc. mit Firmenlogo sind nicht als Betriebsausgabe absetzbar.

Es besteht auch kein Recht zum Vorsteuerabzug, sofern die Grenze von 40 Euro (inkl USt. pro Empfänger und Kalenderjahr) überschritten wird.

Geringwertige Werbeträger z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge sind nicht in die 40 Euro-Grenze einzubeziehen.

ALT UND GUT: Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 EUR steuerfrei
(Weihnachts-)Geschenke an DienstnehmerInnen sind innerhalb eines Freibetrages von 186 EUR jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn Sie "Sachen" schenken (auch Warengutscheine, Goldmünzen).

Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

TIPP:
Wenn die Geschenke an DienstnehmerInnen über bloße Aufmerksamkeiten (z. B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht Umsatzsteuerpflicht. Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) bis 365 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei
Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro DienstnehmerIn und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 EUR.

Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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Ende der Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen aus 2001

Zum 31.12.2008 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Buchhaltungsunterlagen, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2001 aus.

Diese können daher ab 1.1.2009 vernichtet werden.

Beachten Sie, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind,
  • wenn diese in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind,
  • dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind
  • und dass laut Unternehmensgesetzbuch (UGB) Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn diese für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen ParteisteIlung zukommt, von Bedeutung sind.
Beachten Sie dabei, dass für auf Datenträgern gespeicherte Buchhaltungsunterlagen die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet sein muss.

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Anhebung der Umsatzgrenze für KleinunternehmerInnen - ab 2007

Die Kleinunternehmergrenze wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2007 auf EUR 30.000 (bisher EUR 22.000) angehoben. Je nach anzuwendenden Umsatzsteuersatz sind Kleinunternehmer ab dem Jahr 2007 mit Bruttoumsätzen von bis zu EUR 36.000 (bei einem Steuersatz von 20 %) umsatzsteuerfrei (bei 10%-igen Umsätzen, wie bei der Vermietung von Wohnungen, beträgt die Bruttoumsatzgrenze EUR 33.000).

Bei Inanspruchnahme der "Kleinunternehmerregelung" darf auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Die Steuerbefreiung ist mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verbunden. TIPP:
Überprüfen Sie, ob Sie die Kleinunternehmergrenze überschritten haben und korrigieren Sie in diesem Fall noch im Jahr 2008 Ihre Rechnungen.

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Betriebliche (Pensions)vorsorge für alle Unternehmer ab 1.1.2008 gesetzlich verpflichtend

Ab 1.1.2008 gilt für Selbständige und auch für freie DienstnehmerInnen eine betriebliche Vorsorge:

Gewerbetreibende/Neue Selbständige

  • Für Gewerbetreibende und "Neue Selbständige" wird die neue betriebliche Vorsorge gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben, wenn bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft Krankenversicherungspflicht besteht.
  • In diesen Fällen werden von der Sozialversicherungsanstalt - im Rahmen der vierteljährlichen Vorschreibungen - die Beiträge in Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (Basis ist der Gewinn des 3. vorangegangenen Jahres) eingehoben.
  • Diese Beiträge werden von der SVA an die Vorsorgekasse weitergeleitet. Die Gewerbetreibenden bzw. neuen selbständig Erwerbstätigen wählen diese Vorsorgekasse selbst aus
Steuerlicher Vorteil:
  • die Beiträge können in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden
  • eine monatlich ausbezahlte Rente bei Pensionsantritt bleibt steuerfrei
  • Es gibt auch die Möglichkeit einer einmaligen Kapitalauszahlung, die mit einem begünstigten Steuersatz von nur 6 % versteuert wird.
Neue Selbständige, die unter diese neue Vorsorgepflicht fallen, sind all jene UnternehmerInnen, die zwar keine Gewerbeberechtigung benötigen, die jedoch 2008 mit dem Gewinn aus dieser Tätigkeit die Versicherungsgrenzen überschreiten: EUR 6.453,36 bzw. EUR 4.188,12 p. a., wenn im selben Kalenderjahr auch unselbständige Einkünfte bezogen werden

Freiberufler/Landwirte

  • Für Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte etc.) und Landwirte besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu der neuen betrieblichen Vorsorge. Sie können jedoch freiwillig in Form eines "Opting In"" daran teilnehmen.
  • Auch in diesen Fällen sind die Beiträge 1,53 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage, welche im Rahmen der vierteljährlichen Vorschreibungen von der SVA vorgeschrieben und an die Vorsorgekasse, die vom Unternehmer frei gewählt werden kann, weitergeleitet werden .
  • Für Rechtsanwälte und Notare gelten Sonderbestimmungen. Für diese wird der Beitrag immer von der Höchstbemessungsgrundlage für die Sozialversicherung gerechnet und direkt an die Vorsorgekasse bezahlt. Betreffend der Konditionen bzw. Gebühren werden von der Rechtsanwaltskammer in den nächsten Wochen Rahmenverträge mit den einzelnen Vorsorgekassen abgeschlossen.
  • Für ZiviltechnikerInnen ist die Bemessungsgrundlage: die Grundlage zur kammerinternen Pensionsvorsorge.

Freie Dienstnehmer/Freie Dienstnehmerinnen

  • In diesem Fall sind die Auftraggeber verpflichtet, monatliche Beiträge in Höhe von 1,53 % des Honorars an die Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
  • Der freie Dienstnehmer selbst hat keinen Handlungsbedarf.
  • Hat der Auftraggeber bisher noch keine "echten", sondern nur freie Dienstnehmer beschäftigt, so ist nun für diese MitarbeiterInnen eine Vorsorgekasse auszuwählen, an die die zuständige Gebietskrankenkasse die Beiträge dann weiterleitet.

Zusammenfassung:

  • Der große Vorteil dieser neuen Vorsorge besteht darin, dass die Beiträge in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können und somit zu einer Verminderung der Einkommensteuerbelastung führen.
  • Die während der Laufzeit erzielten Erträge sind kapitalertragsteuerfrei, sie unterliegen nicht der KEST von 25 %.
  • Wird die spätere Auszahlung durch die Vorsorgekasse in Form einer lebenslangen Zusatzpension in Anspruch genommen, so kann diese steuerfrei konsumiert werden.
  • Sie haben das Wahlrecht für eine einmalige Kapitalauszahlung. Auch diese wird nicht voll versteuert, sondern fällt unter einen begünstigten Steuersatz von 6 %.
  • Bei einem Wechsel zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit können die bereits erworbenen Ansprüche - aus dieser Vorsorgeversicherung - nach dem Rucksackprinzip mitgenommen werden.

Was ist zu tun?

  1. Gewerbetreibende,
  2. Neue Selbständige,
  3. Freiberufler bzw. Land- und Forstwirte,
  4. Auftraggeber, die freie DienstnehmerInnen beschäftigen für welche die Vorsorge ab 1.1.2008 gesetzlich verpflichtend ist und
die die Vorteile der neuen Regelung nutzen wollen, sollen demnach einen Vertrag mit einer betrieblichen Vorsorgekasse abschließen, da ansonsten die SVA eine solche Kasse wählt. Dies gilt auch dann, wenn neben der selbständigen Tätigkeit auch eine unselbständige Tätigkeit gegeben ist, bei der man als Arbeitnehmer bereits Ansprüche nach der "Abfertigungsvorsorge Neu" erworben hat. Beschäftigen Sie schon DienstnehmerInnen, dann kann die gewählte Vorsorgekasse bleiben.

Unserer Kanzlei ist es gelungen mit der VBV Vorsorgekasse eine Kooperation einzugehen, dies bringt unseren Klienten Vorteile in der administrativen Abwicklung und bei der Beratung.

Alle damit im Zusammenhang stehenden administrativen Angelegenheiten werden wir für Sie erledigen. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, schicken Sie uns eine Mail oder vereinbaren Sie einen Termin.

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Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG)

Ab dem Jahr 2007 und bis 2009 gibt es einen Freibetrag für investierte Gewinne im Ausmaß von 10 % des Gewinnes des laufenden Jahres. Diese Regelung sollte der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne entsprechen. Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gilt nur für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, welche bilanzieren und in der Form von Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften geführt werden.

Der Freibetrag beträgt 10 % des Jahresgewinnes, er kann bis zu € 10.000,- p. a. betragen (max. von einem Jahresgewinn von € 100.000,-). Gesellschafter einer Personengesellschaft müssen den Freibetrag entsprechend ihrer Beteiligung teilen.

Der Freibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Investition gelten gemacht werden.

BEGÜNSTIGT SIND

  1. Neue, körperliche und abnutzbare Gegenstände z. B. Laptop, vorsteuerabzugsberechtigte KFZ
    • Verwendung im Inland oder innerhalb des EU/EWR-Raumes (Betriebsstätte)
    • Die Nutzungsdauer muss mindestens 4 Jahre betragen
  2. Wertpapiere
    • Diese müssen den Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Zi. 4 EStG entsprechen (Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellung)
    • Mindestens 4jährige Widmung als Anlagevermögen, ab dem Anschaffungsdatum

NICHT BEGÜNSTIGT SIND

  • PKW/Kombi (begünstigt bleiben: vorsteuerabzugsberechtigte Kraftfahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge und Kraftfahrzeuge bei mindestens 80 % gewerblicher Personenbeförderung zB Taxi, …)
  • Luftfahrzeuge
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • nicht körperliche Wirtschaftsgüter (Rechte, Software, Konzessionen, Patente, Lizenzen, Firmenwert, ...)
  • Grundstücke, da nicht abnutzbar
  • Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen wird.
  • geringwertiges Wirtschaftsgüter

GELTENDMACHUNG:

  • Der Freibetrag muss in der Steuererklärung ausgewiesen werden (Ergänzungen/Berichtigungen sind nur bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides möglich)
  • Der Einkommensteuererklärung ist ein Anlageverzeichnis beizulegen.

NACHVERSTEUERUNG:

Bei Ausscheiden oder Verbringung außerhalb des EU/EWR-Raumes innerhalb von 4 Jahren -gewinnbringende Nachversteuerung in Höhe des bei der Anschaffung geltend gemachten Freibetrages.

Ausnahme bei begünstigten Wertpapieren:

Wenn im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die alle Voraussetzungen erfüllen, angeschafft werden. Diese setzen den Rest der Vierjahresfrist fort. Für diese steht daher im Jahr der Anschaffung kein neuerlicher Freibetrag zu.

Ausnahme für begünstigte Wirtschaftsgüter:

Ausscheiden auf Grund höherer Gewalt oder behördlichen Eingriff führt nicht zur Nachversteuerung.

Betriebsnachfolger müssen nachversteuern, wenn übernommene begünstigte Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere, vor Ablauf der Vierjahresfrist ausscheiden.

VORTEILE:

Der Freibetrag steht neben der normalen Abschreibung zu. Dies bewirkt über die gesamte Nutzungsdauer eine Minderung der Steuerbasis von 200 %.

Dies bedeutet, dass bei einer Steuerprogression von 50 % (Einkommen > EUR 60.000,- p. a., seit 2009) die Steuerersparnis die Investition zur Gänze finanziert.


PRAXISTIPP:
Wenn Sie über keine flüssigen Geldmittel verfügen, jedoch alte Wertpapiere zur Deckung von Abfertigungsrücklagen besitzen, so können Sie diese je nach Bedarf veräußern und zur Anschaffung begünstigter Wertpapiere verwenden.

Ab 1.1.2007 sind diese zur Deckung der Abfertigungsansprüche nicht mehr erforderlich.




KMU-Förderungsgesetz 2006 – gültig ab 1.1.2007

Die Regierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit welchem bessere Eigenkapitalausstattung und betriebliches Wachstum von KMUs gefördert werden sollen. Die wesentlichen Punkte sind
  • Neuregelung des Verlustvortrages für Einnahmen- Ausgaben- RechnerInnen
  • Freibetrag für wieder-investierte Gewinne
  • Anhebung der KleinunternehmerInnengrenze
Voraussetzungen sind:
  • UnternehmerIn ist eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft
  • Der Gewinn wird mittels Einnahmen – Ausgaben - Rechnung ermittelt
  • Der Gewinn stammt aus einer betrieblichen Einkunftsart (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit)
  • Die Investition wird in jenem Jahr getätigt, für welchen der Freibetrag geltend gemacht wird


Auch Krankheitskosten (in der Einkommensteuererklärung E 1 - Kennzahl 730) sind steuerlich nutzbar

Folgende Ausgaben fallen darunter:
  • Arzt- und Krankenhaushonorare
  • Behandlungsbeiträge (auch für Akupunktur und Psychotherapie)
  • Medikamente (auch Homöopathie)
  • Rezeptgebühren
  • e-card Gebühr
  • Selbstbehalte bei den zuständigen Versicherungsträgern
  • Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten
  • Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, etc.)
  • Fahrt zum Arzt oder Spital, gilt auch für besuchende oder begleitende Angehörige (z.B. Taxi, Kilometergeld)
  • Kosten der im Spital untergebrachten Begleitperson eines Kindes
  • Ferngesprächsgebühren bei längerem Spitalsaufenthalt
D. h. von Anfang an Belege sammeln (für die ganze Familie, es kann sich am Jahresende herausstellen, dass – trotz Selbstbehalt – die Kosten überwiesen und Sie Einkommensteuer/Lohnsteuer zurück erhalten.



Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)

Das EGT ist der Jahresgewinn vor Steuer und vor Rücklagenbewegungen. Die gewöhnliche Geschäftstätigkeit umfasst alle Geschäfte, welche in direktem Zusammenhang mit dem eigentlichen Geschäftszweck stehen, so auch Finanzierungsgeschäfte, die im Rahmen des Geschäftszweckes getätigt werden; hingegen sind Rücklagen und Steuern von der Geschäftstätigkeit relativ unabhängig.

Berechnungsbeispiel:

Umsatzerlöse
+/- Bestandsveränderungen
+ sonstige betriebliche Erträge
- Aufwendungen für Material und bezogene Leistungen
- Personalaufwand
- Abschreibungen
- Sonstiger betrieblicher Aufwand
= BETRIEBSERGEBNIS

Zinserträge
+ Wertpapier und ähnliche Erträge
- Zinsen und ähnliche Aufwendungen
= FINANZERGEBNIS

Betriebsergebnis
+ Finanzergebnis
= Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)



Pendlerpauschale – gültig ab 1.1.2006

Die Pendlerpauschale wurde ab 2006 um rund 10 % erhöht.

pendlerpauschale ab 1.1.2006




Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2009 - bis 30. September 2009

Sobald das 1. Halbjahr 2009 vorüber ist, haben Sie eine buchhalterische Basis, das 2. zu kalkulieren.

Wenn Sie den bisherigen Gewinn für das ganze Jahr hochrechnen, können Sie eine ungefähre ESt-Steuerbelastung für 2009 berechnen.

Diese Einkommensteuer sollten Sie nun mit den - von der Finanz – vorgeschriebenen ESt-Vorauszahlungen (ESt-VZ) 2009 vergleichen.

Vereinfacht heißt das auch: dass,
  • wenn Ihr Gewinn gegenüber dem letztveranlagten (letzter Bescheid vom Finanzamt) GESUNKEN ist, zahlen Sie zuviel an die Finanz voraus.
  • wenn Ihr Gewinn gegenüber dem letztveranlagten (letzter Bescheid vom Finanzamt) GESTIEGEN ist, sollten Sie sich Maßnahmen überlegen bzw. Geld zurücklegen.
Es ergibt sich für Sie eventuell eine Frage bei niedrigerem Gewinn:
  • wollen Sie für die ESt-VZ 2009 eine HERABSETZUNG beantragen - BIS 30.9.2009 möglich?
Das Team der human money company freut sich, Sie bei den Berechnungen zu unterstützen.
Mailen Sie uns bzw. vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.



Urlaubsvorgriff

Wenn ein/e Mitarbeiter/in einen Teil des Urlaubes vom nächsten Urlaub zusätzlich in Anspruch nimmt, sollten Sie Folgendes schriftlich vereinbaren:

TIPP: Bei Auflösung des Dienstverhältnisses ist der zuviel konsumierte Urlaub in Form von Urlaubsersatzleistung vom Mitarbeiter/in zurückzuzahlen.




Beruflicher Auslandsaufenthalt von länger als 1 Woche

- das kann manchmal ganz schön teuer sein!

Diesen „Kaufkraftunterschied“ können Sie steuerlich geltend machen, in dem Sie das österreichische Taggeld (€ 26,40/Tag) vom Taggeld-Satz für ausländische Reisen abziehen.

Die berechnete Differenz ergibt Ihr steuerlich abzugsfähiges Taggeld für diese Reise!



SPENDEN AN Flutkatastrophen-OPFER - Für Spender gibt es steuerliche Begünstigungen!

Die Begünstigung anerkennt die Finanz nur, wenn die Spende der Werbung dient. Ein Werbeeffekt liegt z. B. dann vor, wenn über die Spende medial (im Fernsehen, im Radio, in Tages- bzw. Wochenzeitungen, auch eine Berichterstattung in der Lokalpresse ist ausreichend) informiert wird!!!


TIPP: Auch wenn Sie auf Ihre Spendenleistung im Rahmen von Eigenwerbung (Plakate, Homepage, Fotodokumentationen, Auslagenkleber, Kundenrundschreiben) hinweisen, ist ein ausreichender Werbeeffekt gegeben.

Weitere Informationen unter https://www.bmf.gv.at/presse/flutkatastrophe.htm

Spenden von Privatpersonen sind leider nicht steuerlich wirksam.



Sommer-Quickttipp

Falls Sie ohne Fremdorganisation beruflich im Ausland sind, und diesen Aufenthalt steuerlich nützen wollen, benötigen Sie "Beweise" zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung.

Statt Muscheln und andere Souvenirs denken Sie an folgende Mitbringsel, wie Prospekte, Vorlesungsverzeichnisse, Kursprogramme, Visitenkarten, Folder, … Diese dienen als "steuerabzugsrettende Sofortmaßnahmen".

Es ist die tatsächliche Tätigkeit vor Ort maßgeblich. Daher schreiben Sie ein (Tätigkeits-)Tagebuch oder fertigen Sie Skizzen Ihrer Werke, wie Vortragskonzepte, Entwürfe als ArchitektInnen/KünstlerInnen an.



UVA - Elektronisch an das Finanzamt

Verpflichtung zur Übermittlung der UVA an das Finanzamt auf elektronischem Weg:
  • Die Übermittlung der Voranmeldungen hat über FINANZOnline zu erfolgen; das Finanzamt erwartet, dass Sie sich selbst darum kümmern!
  • Die Pflicht besteht, wenn der Vorjahresumsatz EUR 100.000 netto übersteigt, bzw. wenn sich für den Voranmeldungszeitraum ein Guthaben ergibt.
AUSGENOMMEN sind UnternehmerInnen, denen mangels technischer Voraussetzungen dies nicht zumutbar ist, das ist immer dann: wenn der Unternehmer/die Unternehmerin über KEINEN Internet-Anschluss verfügt.

Wenn wir Ihre Buchhaltung durchführen, übernehmen wir auch die Meldung an das Finanzamt.

Will der Unternehmer/die Unternehmerin selbst an FINANZOnline teilnehmen, so melden Sie sich über folgende Adresse
https://finanzonline.bmf.gv.at an - WIR UNTERSTÜTZEN SIE BEI OFFENEN FRAGEN!



So sieht eine formalistisch richtige Rechnung aus!!

Hier finden Sie ein pdf-Dokument mit allen notwendigen Angaben für Rechnungen innerhalb Österreichs. Für Rechnung innerhalb der EU, klicken Sie bitte hier.

Pflicht zum Rechnungen Schreiben
Bei Leistungen an UnternehmerInnen und z. B. an Vereine besteht ab 2004 die Pflicht, eine Rechnung auszustellen (bisher nur auf Verlangen) - eine vorsätzliche Nichtausstellung ist strafbar! Die UID-Nr. ist nur dann notwendig, wenn mit dieser Rechnung auch eine Umsatzsteuer (Vorsteuer) abgezogen werden kann.



Meldepflicht Honorarzahlungen § 109a

Die Finanz verlangt:
Eine Meldung von Unternehmern und Körperschaften, z. B. Vereine/GmbHs.

Über wen?

  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Stiftungsvorstände
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Privatgeschäftsvermittler bzw.
  • alle Leistungen, die im freien Dienstvertrag erbracht werden.

Was?

Honorare vom 1.1. - 31.12.2009, die folgende Bagatellgrenzen pro Person oder Personengemeinschaft überschreiten:
  • GesamtNETTOhonorar EUR 900,- inklusive Reisekostenersätze pro Kalenderjahr und
  • pro EinzelNETTOhonorar EUR 450,-

Wann?

Bis Ende Jänner 2010, bei elektronischer Form - bis Ende Februar 2010.

Wie?

Es gibt ein Formular E 18 - zu finden unter:
www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/auswahl/_start.htm?FNR=E18

TIPP: Füllen Sie das Formular auf unserer Homepage aus, senden Sie uns dieses auch per Mail, und wir sorgen für die korrekte Meldung an das Finanzamt!

Wer erhält eine Kopie der Meldung?

Alle Auftragnehmer, über deren Honorare Sie das Finanzamt informiert haben.

Gibt es Konsequenzen?

Wer die Meldepflicht nicht einhält, hat mit Strafen bis zu EUR 4.000,- zu rechnen.

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